“Civil forfeiture” oder die Strafbarkeit der Dinge

Nicht zum ersten Mal mache ich hier auf die Problematik der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) aufmerksam (vgl. meine früheren Beiträge hier und hier). In den USA ist “civil forfeiture” eine Art Sicherungseinziehung, die mitunter als Strafbarkeit der Dinge bezeichnet wird und als Finanzierungsinstrument für Strafverfolgungsbehörden dient (dazu ein fantastischer Weiterbildungsbeitrag bei “Last week tonite with John Oliver“). Wie Einziehung ohne Strafverfahren in der Schweiz funktioniert, demonstriert ein neuer Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_217/2021 vom 26.05.2021), der heute, also zwei Monate nach dem Urteilsdatum in ausserordentlicher Dreierbesetzung ins Netz gestellt wurde. Im Ergebnis wurde die Beschwerde als von Vornherein aussichtslos abgewiesen.

Eigentlich müsste ich den ganzen Entscheid hier einfach reinkopieren. Aber er ist derart bizarr, dass ich nur anregen kann, ihn über den Link oben vom merkwürdigen Anfang (Besetzung des Gerichts) bis zum bitteren Ende (Aussichtslosigkeit) durchzulesen und sich dabei etwa vorzustellen, was John Oliver daraus und aus dem offenbar entscheidrelevanten “Geheimversteck” (nein, kein blosses Versteck, sondern ein geheimes) machen würde, das im eingezogenen Auto eingebaut war.

Und weil ich es doch nicht ganz lassen kann, zitiere ich wenigstens aus dem Sachverhalt, denn vielleicht war dem Obergericht BE auch nicht ganz wohl beim Umstand, dass es rund um das eingezogene Fahrzeug mit Geheimversteck einfach keine Straftat geben wollte:

In der Folge erstattete das Obergericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert, bis die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2020 mitteilte, dass sie die Strafanzeige mittels Nichtanhandnahme erledige, weshalb am beschlagnahmten Personenwagen kein Bedarf bestehe.