“Civil forfeiture” in der Schweiz

Im Rahmen einer Grenzkontrolle haben die Zollbehörden in einem Fahrzeug einen Koffer entdeckt, in dem sich GBP 348,145.00 und SCP 800.00 in kleinen Banknoten befanden, verpackt in zwei Kleidervakuumsäcken. Die Banknoten wurden sichergestellt und untersucht. Dabei wurden Kokainrückstände festgestellt.

Im Strafverfahren gegen die beiden Insassen des Fahrzeugs wurden die Banknoten beschlagnahmt und nach der Einstellung des Verfahrens selbständig eingezogen, gemäss Bundesgericht zu Recht (BGer 6B_220/2018 vom 12.04.2018):

Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Sie legt willkürfrei dar, dass verschiedene Indizien (hohe Kokain-Kontamination, Stückelung und Art des Transportes des Geldes) dafür sprechen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen, und umgekehrt Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb fehlen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis der angeblich legalen Herkunft des Geldes verschiedene Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 über den Verkauf von Luxusuhren ein. Sie setzt sich damit jedoch nicht näher auseinander, sondern behauptet pauschal, das Bargeld würde aus diesem Uhrenhandel stammen. Konkret macht sie geltend, sie habe Luxusuhren erworben und am 5. Oktober 2016, 3. August 2016, 9. Juni 2016, 7. September 2016 und 5. April 2016 für GBP 145’000.–, 66’277.–, 53’093.–, 54’260.– bzw. 47’345.– an eine Gesellschaft in den USA bzw. in Hongkong veräussert (vgl. Beilagen 20 bis 24 der kantonalen Beschwerde). Dabei bleibt sie jedoch insbesondere eine Erklärung schuldig, weshalb der Kaufpreis für diese in die USA bzw. nach Hongkong verkauften Uhren angeblich in britischen und schottischen Pfund in bar und kleiner Stückelung beglichen wurde. Weshalb auf den IMS-Bericht nicht abgestellt werden kann, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substanziiert auf. Abgesehen davon handelt es sich bei der Kokain-Kontaminierung nur um eines von mehreren Indizien für die illegale Herkunft der Gelder. Dieses ändert zudem nichts daran, dass die Vorinstanz die Behauptung der Bes chwerdeführerin, die Gelder würden aus dem Handel mit Luxusuhren stammen, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren durfte.
Da die Geldmittel nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht aus dem geltend gemachten Uhrenhandel stammen, kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Offenbleiben kann damit, ob diese überhaupt Eigentümerin des Geldes ist (E. 6).
Wer sich näher für die selbständige Einziehungspraxis in den USA interessiert, sei auf John Oliver verwiesen. Was dort selbst in Late-Night-Formaten Thema ist, interessiert hierzulande niemanden.