Die neue Verhältnismässigkeit?

Das Bundesgericht definiert die Verhältnismässigkeit in BGer 1B_547/2020 vom 03.02.2021 neu:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt: Sind die in Frage stehenden Aufzeichnungen untersuchungsrelevant, so steht die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise erlangen könnte, der Entsiegelung nicht entgegen. Selbst wenn sich aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Einvernahmen wesentliche Erkenntnisse ergäben, würden dadurch die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten für das Strafverfahren nicht obsolet, da sie dazu dienen können, die an den Einvernahmen gemachten Aussagen zu belegen, zu widerlegen oder zu ergänzen (vgl. Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 144 IV 74) [E. 3.2].

Solange die Möglichkeit besteht, die Information auf andere, weniger einschneidende Weise zu erhalten, kann die Entsiegelung als schwere Beschränkung mehrere Grundrechte doch nicht verhältnismässig sein. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Zwangsmassnahmen notwendig sind, um gemachte Aussagen zu belegen.