Drohung als Revisionsgrund?

Am 29. März 2018 hat das Bundesgericht einen Beschwerdeführer vom Vorwurf des Mordes freigesprochen (BGer 6B_975/2016), vgl. meinen damaligen Beitrag). Siebeneinhalb Jahre später stellt die zuständige Staatsanwaltschaft ein Revisionsgesuch (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG), welches nun aber abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (BGer 6F_31/2025 vom 08.12.2025).

Als Revisionsgrund nannte die Staatsanwaltschaft eine Drohung, die der Freigesprochene in einem später geführten Strafverfahren äusserte. Seine Drohung habe er mit der Aussage verbunden, dass er bereits einmal einen Menschen getötet habe, dafür im Gefängnis gewesen, aber wieder entlassen worden sei, und dass er dies wieder machen könne. Das reicht dem Bundesgericht nicht, zumal das Gesuch auch verspätet war:

Das Bundesgericht hat im revisionsgegenständlichen Urteil festgehalten, dass neben den unglaubhaften Aussagen von B. und denjenigen von J. , die nichts zur Feststellung des Sachverhalts beitrügen, keine weiteren Beweismittel bestünden, die eine Täterschaft des Gesuchsgegners 1 hinreichend belegen würden (…). Bei dieser Ausgangslage ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass alleine aufgrund des Umstands, dass sich der Gesuchsgegner 1 über zehn Jahre nach dem Tod von H.F. gegenüber Dritten damit gebrüstet haben soll, bereits einmal jemanden umgebracht zu haben, eine Verurteilung für die Tötung von H.F. ergehen wird. Dies umso mehr, weil es sich um Äusserungen im Rahmen von Todesdrohungen gehandelt haben soll, denen der Drohende naturgemäss Nachdruck verleihen möchte. Solchen Äusserungen kommt ein geringerer Beweiswert zu als bspw. einem eigentlichen Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die geltend gemachten Umstände weisen – auch angesichts der gebotenen Zurückhaltung – nicht die zur Aufhebung eines rechtskräftigen Freispruchs notwendige Erheblichkeit auf (E. 2.4).