Willkürliches Mordurteil

Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Mann wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Das Bundesgericht qualifiziert das Urteil mit wenigen Sätzen als willkürlich und spricht frei (BGer 6B_1072/2016 vom 29.03.2018, Fünferbesetzung):

Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen von X. und C.
Aa. wurde in der Werkstatt von X. getötet. Es war X., der ihn dort hin bestellt hatte, damit – gemäss seiner eigenen Darstellung – Y. ihm klar mache, dass er keine weiteren Geldforderungen mehr stellen solle. Dass X. unter derartigen Umständen als Täter verdächtigt werden kann, liegt auf der Hand. Tatsächlich wurde X. zu Beginn des Strafverfahrens verdächtigt, Aa. selber getötet zu haben. So wurde etwa die Untersuchungshaft gegen X. mit dieser Begründung beantragt und am 11. Oktober 2012 bewilligt (Untersuchungsakten, pag. 138 f. und 154 ff.). Mit derselben Begründung wurde die Untersuchungshaft am 9. Januar 2013 verlängert (Untersuchungsakten, pag. 178 ff.). X. hatte ein erhebliches Interesse, den Tatverdacht auf Y. zu lenken und sich auf diese Weise selber zu entlasten. Entsprechende belastende Aussagen von X. können demnach nicht als glaubhaft angesehen werden. Unerheblich ist dabei, dass sich X. teilweise selber belastete, indem er angab, Y. beauftragt zu haben, Aa. eine Lektion zu verpassen. Der Vorwurf eines derartigen Verhaltens wiegt wesentlich weniger schwer als derjenige, Aa. eigenhändig getötet zu haben.
C. wurde mehrmals als beschuldigte Person befragt. Zum Tatgeschehen in der Werkstatt gab er am 8. Oktober 2012 an, er habe eine Person hinter einer weiteren Person, von welcher er dachte, es sei X. hinterherrennen gesehen. Die vordere Person sei ausgerutscht und hingefallen. Wahrscheinlich habe sie den Kopf noch angeschlagen. Die hintere Person sei mit der Waffe gegen die am Boden liegende Person zugegangen (Untersuchungsakten, pag. 85 ff., 88). Am 16. Oktober 2012 erklärte C. erneut, er habe durch das Werkstatttor gesehen, wie der Täter mit der Waffe auf X. gezielt habe. Er habe vermutet, dass es sich bei der Person am Boden um X. gehandelt habe, weil er dessen spezielle Gangart erkannt habe (Untersuchungsakten, pag. 3962 ff., 3964 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren sagte C. wieder aus, ein Mann mit einer Kappe habe eine Waffe mit Schalldämpfer auf X. gerichtet. Er wies erneut auf die spezielle Gangart von X. auf dem fettigen Boden in der Werkstatt hin. Er verneinte, einen Schuss in dieser Phase gehört zu haben (Akten Bezirksgericht, pag. 465 ff., 468).
C. bestätigte wiederholt, dass es sich bei der Person, die gemäss seiner Darstellung am Boden lag und gegen die eine Waffe gerichtet wurde, um seinen Schwager X. handelte. Auf entsprechende und wiederholte Anfragen gab er jeweils an, dessen spezielle Gangart erkannt zu haben. Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen äusserte C. nie. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Irrtum bei der Identifikation der auf dem Boden liegenden Person vor. Getötet wurde aber nicht X. sondern Aa. Die Aussagen von C. tragen daher zur Feststellung des Sachverhalts nichts bei.
Neben den Aussagen von X. und C. bestehen keine weiteren Beweismittel, welche eine allfällige Täterschaft von Y. hinreichend belegen würden. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie feststellt, dieser habe auf Aa. geschossen. Y. ist vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Es erübrigt sich, auf seine weiteren Rügen einzugehen (E. 2.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Krasser ist wohl kaum vorstellbar.