Eine Gesellschaft getäuscht

Eine Gesellschaft kann wohl “Opfer” eines Betrugs werden. Getäuscht werden können aber immer nur natürliche Personen.

Das muss das Bundesgericht der bernischen Justiz in Erinnerung rufen (BGer 6B_934/2017, 6B_954/2017 vom 22.03.2018)

Der Beschwerdeführer 2 beanstandet zu Recht, es mangle ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an einer Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Bei der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um eine juristische Person. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB unterliegen können daher nur die für sie handelnden natürlichen Personen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB). Welche – allenfalls für die Vertragsabschlüsse verantwortlichen – natürlichen Personen konkret getäuscht wurden, zeigt die Vorinstanz allerdings nicht auf. Solches ergibt sich auch nicht aus der Anklageschrift, die C. und dem Beschwerdeführer 2 ebenfalls vorwirft, sie hätten die Beschwerdegegnerin 3 getäuscht (E. 2.4).

Auch die Selbsttäuschung ist keine Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB:

In der Anklageschrift wird ihm zudem vorgeworfen, er habe nicht nur die Offerten einholen, sondern auch die Bestellungen machen und die Abwicklung der Projekte überwachen müssen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass C., auch wenn er selber für die Beschwerdegegnerin 3 nicht zeichnungsberechtigt war, bei dieser intern die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (siehe dazu etwa BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen) innehatte und dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – niemanden täuschte, sondern durch seine Handlungen vielmehr das in ihn als leitender Angestellter gesetzte Vertrauen missbrauchte. Bei dieser Sachlage käme ein Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft mit C. nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer 2 selber nicht für die Beschwerdegegnerin 3 tätig war, kann er sich von vornherein auch nicht als Mittäter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu deren Nachteil strafbar gemacht haben (E. 2.4).