Eingestellt ist eingestellt

Wird ein Strafverfahren eingestellt, kann der entsprechende Lebensvorgang nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens bzw. eines Urteils werden (“ne bis in idem”).

Das Obericht SH wollte das Verfahrenshindernis mit der Begründung umgehen, es liege echte Gesetzeskonkurrenz vor. Der Schuldspruch wegen Angriffs konsumiere nicht die Verletzungsdelikte. Dies lässt das Bundesgericht nicht gelten (BGer 6B_888/2019 vom 09.12.2019). Massgebend sei das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsachen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibe ohne Bedeutung (Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4 mit Hinweisen):

Die Untersuchung jenes Lebensvorgangs, der zur Verurteilung des Beschwerdeführers führte, wurde am 16. September 2016 rechtskräftig eingestellt. Damit konnte der fragliche Lebensvorgang nicht zu einer Verurteilung wegen Raufhandels führen. Dies gilt für die tätliche Auseinandersetzung im Generellen und für die vorgeworfenen Körperverletzungen zu Lasten von F. im Speziellen, welche die Vorinstanz als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB qualifiziert. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor. Die Vorinstanz hätte das Strafverfahren wegen Raufhandels in Anwendung von Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt den Grundsatz “ne bis in idem” (E. 1.6).