Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Urteilseröffnung
Das Obergericht BE hat für die Begründung eines mündlich eröffneten Urteils 14 Monate benötigt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. dazu die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO). Obwohl das bereits eröffnete Urteil nicht mehr geändert werden kann, muss diese Verletzung aber Folgen haben. Das Bundesgericht löst das Problem, indem er das Urteil vom 19. April 2023 (!) kassiert und zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückweist (BGer 6B_492/2024 vom 15.04.2026):
Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (oben E. 2.3.4; vgl. Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.4.2). Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat (E. 2.6.5).
Fun fact: Das Bundesgericht selbst benötigte fast zwei Jahre für seinen Entscheid.
Was ich mich schon immer gefragt habe: Wie rügt man eigentlich Rechtsverzögerung, wenn es das Bundesgericht betrifft?
1. Formal Moralisch: Beschleunigungsgesuch
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist) ein Beschleunigungsgesuch stellen und herumheulen.
Bringt wenig, ausser dass man sagen kann, dass man die Verzögerung gerügt hat.
2. Politische Aufsicht: Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Man kann eine Eingabe an die GPK des National- oder Ständerates machen.
Bringt wenig. Die GPK darf sich nicht in _laufende_ Rechtsprechung einmischen. Sie kann dem Gericht ohnehin nichts befehlen. Sie kann lediglich die Organisation und die Effizienz des Gerichts rügen, wenn sich solche Fälle häufen.
3. Der Möchtegern-Joker: EGMR
Art. 6 Abs. 1 EMRK als Recht auf ein Verfahren innert angemessener Frist.
Joker, weil: Man kann wegen einer Rechtsverzögerung beim Bundesgericht keine «interne» Beschwerde mehr führen, da es kein höheres Gericht gibt. Damit ist der Instanzenzug direkt abgeschlossen und der Weg nach Strassburg theoretisch frei.
Ironisch: Ein Verfahren in Strassburg dauert oft selbst wieder Jahre.
Bringt wenig, weil es höchstens eine Revision beim Bundesgericht auslöst und diese Revision höchstens (wie im Beitrag zu entnehmen) zur Aufhebung führen würde. Und man erhält allenfalls eine Strafreduktion von wenigen Monaten (da beim EGMR nicht jedermann Beschwerde erheben kann und ein berechtigtes Interesse in der Regel nur bei Freiheitsentzug anerkannt wird): Meistens ist man bis zum Entscheid ohnehin bereits wieder frei.
4. Staatshaftung
Theoretisch haftet der Staat. Stichwort: theoretisch. In der Praxis hat er noch nie für irgendetwas gehaftet. Frag Verdingkinder.
Fazit
Gar nicht. Das Einzige, was man machen kann, ist, den Richter öffentlich zu kritisieren und diese Ungerechtigkeit für andere zu dokumentieren.
Ansonsten gibt es noch Bewältigungsstrategien: Nihilismus unter Juristen verbreiten; LDAR (lay down and rot); Unbesteuerbar werden: Nicht arbeiten (=Steuern nicht bezahlen) und von Sozialhilfe leben.