Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Urteilseröffnung

Das Obergericht BE hat für die Begründung eines mündlich eröffneten Urteils 14 Monate benötigt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. dazu die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO). Obwohl das bereits eröffnete Urteil nicht mehr geändert werden kann, muss diese Verletzung aber Folgen haben. Das Bundesgericht löst das Problem, indem er das Urteil vom 19. April 2023 (!) kassiert und zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückweist (BGer 6B_492/2024 vom 15.04.2026):

Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschwerdeführer nach der Berufungsverhandlung eröffnet, weshalb die Vorinstanz eine erst durch die Dauer der Begründung entstandene Verletzung des Beschleunigungsgebots im begründeten Urteil weder feststellen noch strafmindernd berücksichtigen konnte. Das Bundesgericht kann entsprechend mangels vorinstanzlicher Erwägungen nicht überprüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (oben E. 2.3.4; vgl. Urteil 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.4.2). Die Sache ist folglich zur neuen Beurteilung der Strafzumessung unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv bereits festgestellt hat (E. 2.6.5). 

Fun fact: Das Bundesgericht selbst benötigte fast zwei Jahre für seinen Entscheid.