Passive Privatbestechung im Ausland
Wer in der Schweiz den Entschluss fasst, sich bestechen zu lassen, und dann die Fahrt nach Frankreich antritt, um dort das inkriminierte Angebot zu unterbreiten, begründet die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden, weil die Tatbegehung im Inland erfolgt ist bzw. begonnen wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB). Die entsprechende Verurteilung durch die Basler Justiz verletzt das Territorialitätsprinzip daher nicht (BGer 7B_766/2025 vom 07.04.2026):
Auch vorliegend vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem Stellenbewerber von Basel aus telefonisch einen Termin für eine Unterredung im Ausland. Zu diesem Zweck reiste der Beschwerdeführer noch gleichentags nach Frankreich, um C. das inkriminierte Angebot zu unterbreiten. Ein anderer Zweck für die Reise von Basel nach Illzach in Frankreich ist weder erstellt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe, weshalb das Bewerbungsgespräch nicht auf dem Gelände der Beschwerdegegnerin 2 geführt werden sollte, nicht nachvollziehbar. Somit hat der Beschwerdeführer gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Tatentschluss in der Schweiz gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankreich auch in der Schweiz begonnen, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben ist. Dies hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht bejaht. Offenbleiben kann nach dem Dargelegten, ob zusätzlich auch der Umstand, dass mit dem in Aussicht gestellten Vorteil – der Anstellung bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz – Rechtsgüter der Beschwerdegegnerin 2 oder der hiesige Arbeitsmarkt beeinträchtigt werden sollten, eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden begründen würde (E. 3.4.2).
Nicht zur Diskussion stand offenbar die Tatbestandsmässigkeit der als bewiesen qualifizierten Tathandlung (Art. 322novies StGB). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe einen Stellenbewerber aufgefordert, ihm für eine Anstellung als Chauffeur EUR 2,000.00 zu bezahlen.