Gehilfenschaft zur qualifiziert begangenen Haupttat

Das Bundesgericht hat jüngst einen Fall von Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl beurteilt (BGer 6B_702/2021 vom 27.01.2023). Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, dass ihm die beiden Qualifikationsmerkmale zu Unrecht zugerechnet wurde. Persönlich habe er sie nicht erfüllt. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichts:

Dem vorinstanzlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest zeitweilig) integraler Bestandteil der Diebesbande war, welche zwischen dem 11. November 2016 und 3. April 2017 namentlich in der Person von B. , C. und D. 47 Ladendiebstähle beging. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erbrachte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 18. März bis 5. April 2017 diverse Hilfsleistungen, welche die fraglichen, in diese Periode fallenden Ladendiebstähle förderten (…). Daraus kann indes nicht der zwingende Schluss gezogen werden, sie hätte Aufgaben für die Bande wahrgenommen, und so ihren Teil zu deren Zusammenhalt und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beigetragen. Die Vorinstanz geht denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Diebstähle nicht in massgebender Weise mit den Haupttätern zusammenwirkte. Die “Verbindung” der Beschwerdeführerin zur Diebesbande führt sie im Wesentlichen auf die Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit dem Bandenmitglied B. im tatrelevanten Zeitraum zurück. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 29./31. März 2017 B. vorschlug bzw. anbot (vgl. Urteil S. 20 ff.) und damit “gegenüber der Diebesbande” ihre Bereitschaft kundtat (Urteil S. 26), mit C. einen Ladendiebstahl zu begehen, vielmehr gegen ihre Stellung als Mitglied dieser Diebesbande. Dass die Beschwerdeführerin detaillierte Kenntnis von den “Machenschaften” der Haupttäter hatte, ändert nichts am Ganzen (Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.2.1 und 1.3.2; vgl. BGE 70 IV 125 in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit) [E. 1.4.2].

Das Bundesgericht nennt dann auch gleich das Ergebnis, dies zwar nicht in seinem Dispositiv, sondern in den Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (E. 1.5).