Genugtuung für EMRK-Verletzung

Nach EGMR (Fuchser sowie Derungs) ist Art. 5 Ziff. 4 EMRK anwendbar. Einmal mehr hat das Bundesgericht die Verletzung dieser Norm festgestellt (9 Monate vom Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme bis zum Gerichtsentscheid) und den daraus fliessenden Genugtuungsanspruch prüfen müssen. Wie üblich besteht die Genugtuung darin, dass die Justiz förmlich anerkennt, dass sie die EMRK verletzt hat (BGer 6B_850/2020 vom 08.10.2020):

Die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen schriftlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme vom 11. August 2019 und dem angefochtenen Urteil vom 14. Mai 2020 beträgt etwas mehr als neun Monate. Dem angefochtenen Urteil ist keine Begründung zur Rechtfertigung dieser langen Verfahrensdauer zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund, mit Blick auf die genannte Rechtsprechung und in Anbetracht der vorliegende Umstände (kein neues Gutachten, Anhörung des Beschwerdeführers, ansonsten schriftliches Verfahren) ist die Verfahrensdauer selbst unter Berücksichtigung der ambivalenten Haltung des Beschwerdeführers als zu lang und nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar zu qualifizieren.  Nicht gefolgt werden kann indessen seinem Gesuch, er sei als Folge dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots finanziell zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 S. 89 f.; 124 I 274 E. 3b S. 377 f.; 327 E. 4d bb S. 334 f.). Nachdem die weiteren Rügen des Beschwerdeführers abzuweisen sind (vgl. E. 2 hiervor), ist Folge der Verfahrensverzögerung, dass sein Gesuch um Aufhebung und Entlassung aus der stationären Massnahme erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt wurde. Inwiefern sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots weitergehend zu seinem Nachteil auswirkt, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft (E. 3.3). 

Ist das nicht einfach kleinlich. überheblich oder einfach nur peinlich?