Hybride Entsiegelungsentscheide …

… bleiben bundesrechtswidrig (BGer 7B_378/2025 vom 21.06.2025). Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung zu Art. 248a StPO wie folgt zusammen:

Das Gericht darf den Entsiegelungsentscheid aber nicht vollumfänglich an die sachverständige Person delegieren, denn es ist Aufgabe des Gerichts, die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände wenn nötig zu triagieren und die geheimnisgeschützten Informationen auszusondern (siehe Urteil 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Es darf die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, wenn es dieser Aufgabe nachgekommen ist, also nachdem es die geheimnisgeschützten Informationen – ob mit oder ohne der Hilfe einer sachverständigen Person – ausgesondert hat. Aus diesem Grund darf es nicht materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheiden und im selben Entscheid noch prozessleitende Verfügungen treffen, etwa betreffend die Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Eine solche Vermischung materieller und prozessleitender Gesichtspunkte in einem sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheid ist unzulässig (Urteile 1B_127/2022, 1B_128/2022, 1B_140/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 4.1.3; 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2)[E. 3.2 Hervorhebungen durch mich].

Oder kurz:

Die Entsiegelung darf nicht angeordnet werden, ohne dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen vom Gericht im Einzelnen geprüft und triagiert wurden (E. 3.3)