„i.A. Präsidium“
Beim Kantonsgericht BL weiss man oft nicht, ob ein Entscheid i.S.v. Art. 80 StPO vorliegt und – falls dem so ist – wer ihn getroffen hat. Die Schreiben sind nämlich meisten von einer Person „i.A. Präsidium“ unterzeichnet. In einem aktuellen Fall hat das Bundesgericht diese Praxis als Rechtsverweigerung qualifiziert (BGer 7B_876/2026 vom 30.09.2026), denn es war nicht klar, ob mit dem fraglichen Schreiben überhaupt ein Entscheid über den Antrag der Verteidigung eröffnet wurde:
Das Schreiben ist weder als Beschluss noch als Verfügung bezeichnet. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Hinzu kommt, dass es lediglich von einer Gerichtsschreiberin mit dem Vermerk „i.A. Präsidium“ unterzeichnet wurde. Zusammen mit dem Fehlen eines anderweitig dokumentierten Entscheidungsakts sprechen diese Gegebenheiten gegen die Annahme, die zuständige Behörde habe einen verbindlichen Entscheid gefällt.
[…]
[…] Über das am 19. Mai 2026 unter Hinweis auf nachträglich eingetretene Umstände erneut gestellte Gesuch und die verlangte Beurteilung liegt bis heute kein anfechtbarer Entscheid der zuständigen Behörde vor. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen (E. 1.5.2).
Danke dafür! Dass Entscheidungsakte häufig auch bei anderen Gerichten nicht dokumentiert werden, ist ein absolut unverständliches (und rechtswidriges) Unding. Dazu eine kleine Anekdote: erst kürzlich hat ein Oberrichter gegenüber der Verteidigung behauptet, er habe gestützt auf einen Beschluss des Obergerichts gehandelt, der mündlich ergangen und daher nicht dokumentiert sei.
Dass solche Kanzlei- oder Gerichtsschreiberbriefen eine „Saumode“ darstellen, die es zu korrigieren gilt, sehe ich. Die Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt aber unter anderem voraus, dass eine Handlungspflicht der Behörde, sprich Anspruch auf Erlass des anbegehrten Entscheids, besteht. Mit welcher Befugnis das Kantonsgericht hier in einem abgeschlossenen Rechtsmittel- und Strafverfahren über die unentgeltliche Verbeiständung soll entscheiden können, ist mir ein Rätsel. Der Verurteilte hatte hier m.E. an die Vollzugsbehörde zu gelangen.
Von Amtes wegen weiterleiten an die zuständige Behörde?
Die allgemeine Hemmschwelle bei den Richtenden scheint stetig zu sinken. Warum?
Ganz einfach: Es hat ja kaum bis nie persönliche Folgen.
@KJ: Namen bitte – vor allem dann, wenn angeblich ein mündlicher Beschluss ergangen sei. Wer als Oberrichter solches von sich gibt, hat Anspruch auf Öffentlichkeit.
Keine Namen, laufendes Verfahren.
Je m’en fous.