„i.A. Präsidium“

Beim Kantonsgericht BL weiss man oft nicht, ob ein Entscheid i.S.v. Art. 80 StPO vorliegt und – falls dem so ist – wer ihn getroffen hat. Die Schreiben sind nämlich meisten von einer Person „i.A. Präsidium“ unterzeichnet. In einem aktuellen Fall hat das Bundesgericht diese Praxis als Rechtsverweigerung qualifiziert (BGer 7B_876/2026 vom 30.09.2026), denn es war nicht klar, ob mit dem fraglichen Schreiben überhaupt ein Entscheid über den Antrag der Verteidigung eröffnet wurde:

Das Schreiben ist weder als Beschluss noch als Verfügung bezeichnet. Es enthält weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Hinzu kommt, dass es lediglich von einer Gerichtsschreiberin mit dem Vermerk „i.A. Präsidium“ unterzeichnet wurde. Zusammen mit dem Fehlen eines anderweitig dokumentierten Entscheidungsakts sprechen diese Gegebenheiten gegen die Annahme, die zuständige Behörde habe einen verbindlichen Entscheid gefällt. 

[…]

[…] Über das am 19. Mai 2026 unter Hinweis auf nachträglich eingetretene Umstände erneut gestellte Gesuch und die verlangte Beurteilung liegt bis heute kein anfechtbarer Entscheid der zuständigen Behörde vor. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen (E. 1.5.2). 

Danke dafür! Dass Entscheidungsakte häufig auch bei anderen Gerichten nicht dokumentiert werden, ist ein absolut unverständliches (und rechtswidriges) Unding. Dazu eine kleine Anekdote: erst kürzlich hat ein Oberrichter gegenüber der Verteidigung behauptet, er habe gestützt auf einen Beschluss des Obergerichts gehandelt, der mündlich ergangen und daher nicht dokumentiert sei.