Strafverteidigung oder unentgeltlicher Sozialkontakt?
Das Obergericht AG ist – so jedenfalls nach Auffassung des in Aarau offenbar nicht allzu ernst genommenen Bundesgerichts – bei der Prüfung der Kostennote eines amtlichen Verteidiger einmal mehr in Willkür verfallen (BGer 6B_981/2025 vom 29.09.2026). Ergebnis:
Insgesamt liegen gewissen Kürzungen durch die Vorinstanz nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern fallen sie in quantitativer Hinsicht auch zu rigoros aus. Sie hat in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klar überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung der Entschädigung von insgesamt Fr. 6’700.– bei einem geltend gemachten Aufwand von Fr. 15’374.25 ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen (E. 1.4.7, Hervorhebungen durch mich).
Dass es der Vorinstanz nicht nur an Augenmass, sondern auch an Sachverstand fehlte, zeigen folgende Erwägungen:
Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Kürzung erweist sich als berechtigt, ist es doch schlicht unverständlich, dass die Vorinstanz den Klientenkontakt von 7 Stunden in einem Zeitraum von rund zwei Jahren als übermässig taxiert und diesen Kontakt ohne entsprechendes Wissen über die Hintergründe und ohne nähere Begründung auch noch als nicht zu entschädigenden Sozialkontakt abtut. Diese Haltung ist nicht vertretbar, zumal der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Kontakts plausibel damit begründet, dass dieser stets vor oder nach einer Prozesshandlung stattgefunden habe (E. 1.4.2, Hervorhebungen durch mich).
Als geradezu kleinlich erweist sich denn auch die Streichung von 0,1 Stunden – 6 Minuten – betreffend ein Fristerstreckungsgesuch. Die Vorinstanz erwägt, dabei handle es sich um eine einfache, regelmässig vorkommende und weitgehend standardisierte Eingabe, die zudem regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sei (…). Entgegen der Vorinstanz kann es durchaus gute Gründe für eine Fristerstreckung geben, die ausserhalb des Einflussbereichs der (amtlichen) Verteidigung liegen. Bei einem Fristerstreckungsgesuch handelt es sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung um grundsätzlich entschädigungspflichtige Aufwendungen einer amtlichen Verteidigung. Weshalb 6 Minuten nicht angemessen sein sollten, ist weder von der Vorinstanz begründet noch ersichtlich (E. 1.4.3, Hervorhebungen durch mich).
Der Richter, der seinerzeit ein (durchaus brauchbares) Buch (Dissertation) zum Eheschutz verfasst hat, ist in dieser Frage für mich nicht tragbar. Hätte er einmal als Strafverteidiger gearbeitet, würde er die Herausforderungen einer amtlichen Verteidigung besser verstehen. Eine berechtigte Honorarkürzung habe ich jedenfalls noch nie gesehen; ein professionelles Auftreten als kantonal letztinstanzlicher Richter leider auch nicht.
Bemerkenswert sind auch die Stundenansätze von gerade einmal 200 beziehungsweise 220 Franken netto, wie sie bei amtlichen Verteidigungen leider üblich sind. Gut möglich, dass der betroffene Anwaltskollege, wie viele andere Anwältinnen und Anwälte, seinen tatsächlichen Zeitaufwand von Anfang an nicht vollständig in Rechnung stellte. Berücksichtigt man die Kanzleikosten, das unternehmerische Risiko und die erhebliche Verantwortung einer Strafverteidigung, bewegt sich eine solche Entschädigung betriebswirtschaftlich bereits in Richtung Liebhaberei.
Unser Staat profitiert davon, dass sich noch immer genügend Anwältinnen und Anwälte finden, die bereit sind, unter solchen Bedingungen zu arbeiten. Alle anderen beruflich am Verfahren Beteiligten werden dagegen selbstverständlich vollständig, unabhängig vom Verfahrensausgang und ohne eigenes unternehmerisches Risiko bezahlt. Die Löhne und Arbeitsbedingungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten darf man durchaus als grosszügig bezeichnen.
Es ist bezeichnend, dass ausgerechnet bei jenen gespart wird, die im Strafverfahren die Rechte der Beschuldigten gegenüber dem Staat verteidigen sollen.
> Es ist bezeichnend, dass ausgerechnet bei jenen gespart wird, die im Strafverfahren die Rechte der Beschuldigten gegenüber dem Staat verteidigen sollen.
Das ist ein grosses Mysterium
Die Message ist klar: Die Gerichte möchten Pflichtverteidiger, die nur Ja & Amen sagen. Wenn jemand echte Verteidigung will, soll er dafür selbst bezahlen.
Mit vorgefertigten Templates und einem AI Agent könnten Pflichtverteidiger innert wenigen Sekunden die ganze Papier-Arbeit erledigen und die Pflichtverteidigung mit einem Net-Profit abschliessen.
Warum sollte man sich überhaupt Mühe geben? Wenn die Justiz jemanden unbedingt will, dann spielt auch die beste Verteidigung keine Rolle.