Strafverteidigung oder unentgeltlicher Sozialkontakt?

Das Obergericht AG ist – so jedenfalls nach Auffassung des in Aarau offenbar nicht allzu ernst genommenen Bundesgerichts – bei der Prüfung der Kostennote eines amtlichen Verteidiger einmal mehr in Willkür verfallen (BGer 6B_981/2025 vom 29.09.2026). Ergebnis:

Insgesamt liegen gewissen Kürzungen durch die Vorinstanz nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern fallen sie in quantitativer Hinsicht auch zu rigoros aus. Sie hat in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klar überschritten. Ihre Kürzungen des zeitlichen Aufwandes haben zur Folge, dass die Festsetzung der Entschädigung von insgesamt Fr. 6’700.– bei einem geltend gemachten Aufwand von Fr. 15’374.25 ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten Diensten steht. Im Ergebnis wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen (E. 1.4.7, Hervorhebungen durch mich).

Dass es der Vorinstanz nicht nur an Augenmass, sondern auch an Sachverstand fehlte, zeigen folgende Erwägungen:

Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Kürzung erweist sich als berechtigt, ist es doch schlicht unverständlich, dass die Vorinstanz den Klientenkontakt von 7 Stunden in einem Zeitraum von rund zwei Jahren als übermässig taxiert und diesen Kontakt ohne entsprechendes Wissen über die Hintergründe und ohne nähere Begründung auch noch als nicht zu entschädigenden Sozialkontakt abtut. Diese Haltung ist nicht vertretbar, zumal der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Kontakts plausibel damit begründet, dass dieser stets vor oder nach einer Prozesshandlung stattgefunden habe (E. 1.4.2, Hervorhebungen durch mich).

Als geradezu kleinlich erweist sich denn auch die Streichung von 0,1 Stunden – 6 Minuten – betreffend ein Fristerstreckungsgesuch. Die Vorinstanz erwägt, dabei handle es sich um eine einfache, regelmässig vorkommende und weitgehend standardisierte Eingabe, die zudem regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sei (…). Entgegen der Vorinstanz kann es durchaus gute Gründe für eine Fristerstreckung geben, die ausserhalb des Einflussbereichs der (amtlichen) Verteidigung liegen. Bei einem Fristerstreckungsgesuch handelt es sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung um grundsätzlich entschädigungspflichtige Aufwendungen einer amtlichen Verteidigung. Weshalb 6 Minuten nicht angemessen sein sollten, ist weder von der Vorinstanz begründet noch ersichtlich (E. 1.4.3, Hervorhebungen durch mich).