Kein Anspruch auf unbefangene Bundesrichter?
Einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts ist folgende Erwägung, die ich ausnahmsweise ungekürzt kopiere, zu entnehmen (BGer 6B_442/2008 vom 06.11.2008):
Die Beschwerdeführerin verlangt die Beurteilung der Beschwerde durch unbefangene Bundesrichter. Mangels Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG) (E. 4).
Das hätte man auch kundenfreundlicher formulieren können.
In BGE 1P.784/2005, Erwägung 3, wirkte Giusep Nay am Entscheid über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mit.
Wie würden Sie das formulieren?
unbeholfen?