Kein Anspruch auf unbefangene Bundesrichter?

Einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts ist folgende Erwägung, die ich ausnahmsweise ungekürzt kopiere, zu entnehmen (BGer 6B_442/2008 vom 06.11.2008):

Die Beschwerdeführerin verlangt die Beurteilung der Beschwerde durch unbefangene Bundesrichter. Mangels Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG) (E. 4).

Das hätte man auch kundenfreundlicher formulieren können.