Klient c. Anwalt

Wenn ein Klient mittels Direkteingabe die Beschwerde, die er durch seinen Anwalt führen liess, zurückzieht, bewirkt er – Prozess- und Postulationsfähigkeit vorausgesetzt – die Abschreibung der Beschwerde (BGer 6B_40/2019 vom 25.06.2019, Einzelrichterin).

Die anwaltlich vertretene (prozess- und postulationsfähige) Partei ist nicht gehindert, persönlich Eingaben an das Bundesgericht zu richten. Dieses muss persönliche Parteieingaben – schon des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen – im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvorschriften beachten (Urteil 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis). Die Prozessfähigkeit umfasst die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder zurückzuziehen (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.1 S. 5 mit Hinweis) [E. 1]. 

Wie das Bundesgericht die Prozess- und Postulationsfähigkeit der anwaltlich vertretenen Partei prüft, ist dem Entscheid nicht zu entnehmen Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Interessant auch die Erwägungen zur Kostenliquidation. Diesen ist immerhin zu entnehmen, dass die Beschwerde aussichtslos war. Sie spricht aber auch von einem bereits erstellten Referat:

Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (E. 2).

Hat der Beschwerdeführer nun Anspruch auf das Referat? Er hat doch dafür bezahlt.

Der Dumme ist hier einmal mehr der der Anwalt, dessen Aufwand niemand entschädigen wird.