Laienhafte Laienbeschwerden

Auch Laien müssen Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht substantiiert begründen.

Für alle interessierten Laien, die lieber ohne Anwalt vor Bundesgericht ziehen, zitiere ich hier ausnahmsweise aus einem Einzelrichterentscheid (BGer 6B_783/2015 vom 11.11.2015):

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei nur gestützt auf die Aussage des Privatklägers ergangen. Diese sei sehr lückenhaft und teilweise falsch. Zudem habe die Vorinstanz viele Punkte, die für ihn sprächen, ausser Acht gelassen.
Diese Vorbringen stellen unzulässige appellatorische Kritik dar, denn der Beschwerdeführer sagt nicht, welche angeblich falschen und lückenhaften Aussagen des Privatklägers er meint und um welche Punkte es ihm geht, die die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Eine insoweit mindestens rudimentäre Begründung kann auch von einem juristischen Laien verlangt werden. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen (act. 4). Dennoch hat er es unterlassen, seine Beschwerde noch zu ergänzen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1).
Dass auch Fachleute regelmässig an den Begründungsanforderungen des Bundesgerichts scheitern, mag den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trösten.