Mosambik: Vorverlagerte Substantiierungsobliegenheiten?

Das Bundesgericht hatte sich in einem aktuellen Entscheid (BGer 7B_1154/2024 vom 02.10.2025, Fünferbesetzung) mit einem (ausnahmsweise) abgewiesenen Siegelungsantrag zu befassen. Ausgangspunkt war ein Editionsbegehren der Bundesanwaltschaft, dem die betroffenen Gesellschaften insofern nachkamen, als sie die angeforderten Unterlagen auf einem passwortgeschützten USB-Stick übergaben und dessen Siegelung beantragten. Dabei erklärten sie, das Passwort werde dem Entsiegelungsrichter auf erstes Verlangen mitgeteilt.

So weit kam es dann aber nicht, denn BA siegelte den Stick nicht und ersuchte um Herausgabe des Passworts. Dagegen führten die betroffenen Gesellschaften erfolglos Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer trat darauf nicht ein bzw. wies sie ab (BStGer BB.2024.99-101 vom 25.09.2024), worauf die Betroffenen die Sache ans Bundesgericht zogen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Als Siegelungsgrund hatten die Betroffenen Anwaltskorrespondenz geltend gemacht, die nicht unter die Dokumentationspflicht nach Art. 7 Abs. 1 GWG falle. Das Bundesgericht hält dafür, dass bei dieser Vorgehensweise (Edition von Unterlagen) bereits mit dem Siegelungsantrag zu spezifizieren gewesen wäre, welche Dokumente dem Anwaltsgeheimnis unterstehen sollen:

Zwar ist es wie gesehen nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft (und der Beschwerdeinstanz), im Streitfall im Einzelnen zu beurteilen, ob sämtliche Aufzeichnungen von den gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten erfasst sind und demzufolge ausserhalb des möglichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses liegen. Indessen durften sich die Beschwerdeführerinnen (respektive ihre Rechtsvorgängerinnen) als Adressatinnen der Editionsverfügung vom 29. Mai 2024 mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung betreffend die Banken-Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung nicht damit begnügen, in ihrem Siegelungsbegehren ohne jede nähere Angabe zu behaupten, dass sich in den herausverlangten Unterlagen „Korrespondenz mit Rechtsanwälten“ respektive „Schreiben von Rechtsanwälten“ befänden. Vielmehr hätten sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens ungeachtet der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 GWG kann in einer solchen Situation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig ist, ob sie unter die Dokumentationspflicht nach Art. 7 Abs. 1 GWG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation ist insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der – etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung – Unterlagen und insbesondere elektronische Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle darüber (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Einzelnen sichergestellt wurde. Die Vorinstanz geht daher auch hinsichtlich der angeblichen Anwaltskorrespondenz zu Recht von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren aus (E. 2.4.4). 

Das Bundesgericht hat sich teilweise mit Fragen auseinandergesetzt, die offenbar gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein konnten. Dafür hat es anderes offen gelassen:

Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen – wie sie in ihrer Replik geltend machen – als Beschuldigte hätten behandelt werden müssen. Von vornherein ohne Erfolg bleibt ferner, wenn sich die Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren in diesem Zusammenhang auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO berufen, zumal sie nicht nachvollziehbar dartun und auch nicht erkennbar ist, inwiefern ihnen als juristischen Personen hinsichtlich der sichergestellten Dokumente gestützt auf diese Bestimmung Schutz zukommen soll. Dementsprechend muss hier auch nicht erörtert werden, ob sich im Allgemeinen auch nichtbeschuldigte Personen auf die in Art. 264 Abs. 1 lit. a-c StPO genannten Siegelungsgründe berufen können, wie die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf dahingehende Lehrmeinungen (…) argumentieren (E. 2.4.3).

Das Bundesgericht kann sich offenbar nicht vorstellen, dass die Adressaten der angefochtenen Verfügung durchaus auch zu beschuldigten Personen werden könnten, was sie in diesem Fall vermutlich ohnehin längst sein müssten (das Verfahren wird offiziell gegen unbekannte Täterschaft geführt).

Noch nicht gelöst ist die Frage, ob die Verfügungsadressaten das Passwort nennen werden, sofern sie das überhaupt können. Falls Sie lege artis vorgegangen sind, wird fedpol kaum knacken können.