Neuer Grundsatzentscheid zur Siegelung

Weil das Thema hier so beliebt ist, weise ich auf einen heute ins Netz gestellten Siegelungsentscheid hin (BGE 7B_558/2025 vom 20.04.2026). Es geht um die Durchsuchung eines Smartphones einer nicht beschuldigten Person.

Ich habe den Entscheid nur überfliegen können. Er erscheint mir aber prima vista als ziemlich spektakulär. Das hier hat mir ChatGPT via den MCP-Server von opencaselaw („get_case_brief“) geliefert:

BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026
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Kernpunkt: Auch eine nicht beschuldigte Person kann siegelungsberechtigt sein, wenn sie Inhaberin der Aufzeichnungen ist und sich auf Geheimnisgründe nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO beruft. Das Bundesgericht liest Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO verfassungskonform und systematisch, namentlich im Licht von Art. 197 Abs. 2 StPO.

Sachverhalt: Die Berner Staatsanwaltschaft ermittelte gegen unbekannte Täterschaft wegen unerlaubter Pornografie. Über ein Discord-Konto war mutmasslich kinderpornografisches Material verbreitet worden; die damit verbundene Telefonnummer war auf A. registriert. Bei A. wurden ein Mobiltelefon und ein USB-Stick sichergestellt und versiegelt.

Entscheid: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz muss neu entscheiden.

Wesentliche Erwägungen:

  1. Siegelfähigkeit trotz fehlender Beschuldigtenstellung:
    Obwohl A. formell nicht beschuldigte Person war, durfte er die Siegelung verlangen. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren faktisch umgehen, indem sie gegen eine verdächtige Person vorerst kein Strafverfahren eröffnet.
  2. Deliktskonnex des Mobiltelefons:
    Das Mobiltelefon war grundsätzlich untersuchungsrelevant, weil die fragliche Telefonnummer mit dem Discord-Konto verbunden war und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass darauf einschlägiges Material oder Kommunikationsspuren vorhanden sind.
  3. Zeitliche Beschränkung der Entsiegelung:
    Eine vollständige Durchsuchung von sechs bis sieben Jahren privater Smartphone-Daten war unverhältnismässig. Zulässig ist derzeit nur die Durchsuchung von Daten ab 11. Februar 2023 bis zur Auswertung, also zwei Jahre vor der mutmasslichen Tat vom 11. Februar 2025.
  4. Keine sachliche Beschränkung auf Discord:
    Eine Beschränkung nur auf Discord, Browserzugriffe, Mediengalerie usw. lehnte das Bundesgericht ab. Deliktsrelevante Dateien oder Kommunikation könnten auch über andere Kanäle wie E-Mail, SMS oder Messenger gelaufen sein.
  5. Arztgeheimnis / Patientendaten:
    Besonders wichtig: A. hatte glaubhaft gemacht, dass sich auf dem Mobiltelefon Patientendaten befinden. Diese dürfen nicht einfach der Staatsanwaltschaft geöffnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht muss Patientendaten vor der Entsiegelung aussondern oder konsequent anonymisieren. Die Substanziierungsanforderungen dürfen hier nicht überspannt werden.
  6. Aufbewahrung vollständiger Kopie:
    Obwohl nur eingeschränkt entsiegelt werden darf, muss das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise eine Kopie sämtlicher Daten aufbewahren. Die Staatsanwaltschaft kann innert sechs Monaten ein ergänzendes Entsiegelungsgesuch stellen, falls der weitere Verfahrensverlauf dies rechtfertigt.

Praktische Bedeutung: Der Entscheid ist prozessual ziemlich ergiebig: Er stärkt Drittbetroffene im Siegelungsverfahren, begrenzt Smartphone-Fishing-Expeditions zeitlich und stellt klar, dass Berufsgeheimnisse Dritter — hier Patientinnen und Patienten — aktiv durch Triage oder Anonymisierung zu schützen sind.