Höchstrichterlicher Verfassungsbruch

Die Staatsanwaltschaft BS erreicht vor Bundesgericht, dass das ZMG ein abgewiesenes Entsiegelungsgesuch neu beurteilen muss (BGer 7B_353/2024 vom 28-04.2026); dies im Lichte der neusten Siegelungs-/Spiegelungsrechtsprechung (vgl. dazu meinen früheren Beitrag).

Nach dem heute im Internet veröffentlichten Entscheid darf die Spiegelung nun selbst dann erfolgen, wenn der Inhaber gar noch nicht entschieden hat, ob er überhaupt siegeln will, zumal es sich bei der Spiegelung gemäss Bundesgericht um einen rein technischen Vorgang handle.

Ein Blick ins Gesetz hätte hier geholfen, liebes Bundesgericht. In Art. 248 Abs. 1 StPO steht u.a.:

Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Hervorhebungen durch mich).

Kann mir jemand erklären, wie man den Datenträger spiegeln soll, wenn man ihn nach Gesetz ausdrücklich gar nicht verwenden darf? Das Bundesgericht macht aus der Verwendung des Datenträgers einfach eine „Datenverwendung“ und wendet seine neue Rechtsprechung analog (und contra legem) auch auf den vorliegenden Fall an:

Die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion stellt daher kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (a.a.O., E. 5.7.6). Entsprechend erweist sich die durch die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung ungeachtet der Bedenkfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO als zulässig, sofern sie durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und Letztere später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist (a.a.O., E. 5.7.8 f.). Dies hat für die vorliegende Situation analog zu gelten (E. 3.2).

Man kann sich ja über die Regeln im Gesetz, die eben erst in einem mühseligen Prozess angepasst wurden, ärgern. Aber solange sie gelten, wären sie eigentlich auch und vor allem für das Bundesgericht verbindlich (Art. 189 Abs. 4 und Art. 190 BV). Ich werde nie verstehen, wieso sich Bundesrichter sehenden Auges über Gesetz und Verfassung hinwegsetzen, bloss um in einem völlig unbedeutenden Einzelfall die Sicherung von potentiellen Beweisen zu ermöglichen, die es möglicherweise gar nicht braucht.