Noch einmal: teilbedingte Strafen

Das Bundesgericht setzt sich ein weiteres Mal (s. meinen letzten Beitrag dazu) mit der teilbedingten Strafe auseinander und kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (BGer 6B_328/2007 vom 06.02.2008), welches die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB noch einmal zu prüfen haben wird.

Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die zweite Instanz schob in Anwendung des neuen Rechts (Art. 42 und 43 StGB) die Hälfte der Freiheitsstrafe auf (Probezeit drei Jahre), offenbar weil sie sowohl Argumente für wie auch gegen die günstige Legalprognose feststellte.

Das Bundesgericht erklärt erneut, wie die beiden Bestimmungen auszulegen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Es führt aus, Art. 43 StGB habe die Bedeutung,

dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (E. 6.5, Hervorhebungen durch mich).

Wie erwähnt zählte die Vorinstanz Argumente für und Argumente gegen die günstige Legalprognose auf und machte daraus eine teilbedingte Strafe, was gemäss Bundesgericht nicht zulässig ist:

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Diese Strafe ist grundsätzlich nach Art. 42 StGB aufzuschieben (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Tatumstände für eine ungünstige Prognose nach Art. 42 StGB sprechen würden. Es hat jedoch auch Gründe aufgeführt, welche eine günstige Prognose nahelegen und aufgrund welcher es eine vollständige Verbüssung der Strafe nicht als notwendig erachtet (vgl. E. 3.1 hiervor). Trotz Nennung von mehreren positiven Faktoren hat das Obergericht nicht begründet, wieso ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen, so dass aus spezialpräventiver Sicht ein Strafteil unbedingt vollzogen werden muss. Das Obergericht hat verkannt, dass der teilbedingte Strafvollzug die Ausnahme darstellt. Seinen Ausführungen folgend wäre der bedingte Strafaufschub grundsätzlich zu gewähren. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 42 und 43 StGB erweist sich deshalb als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Dabei wird das Obergericht die Anordnung einer Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu prüfen haben (E. 7.1, Hervorhebungen durch mich).