Parteistellung der Staatsanwaltschaft
Das Bundesgericht kassiert eine Verfügung der Verfahrensleitung eines Berufungsgerichts (Obergericht GL), mit welcher der Staatsanwaltschaft originellerweise die Parteistellung im Berufungsverfahren aberkannt werden sollte (BGer 7B_805/2025 vom 28.01.2025):
Die Vorinstanz verkennt, dass die Frage der Parteistellung von jener der Befugnis zur Anschlussberufung zu trennen ist. Ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft in einer Konstellation wie der vorliegenden Anschlussberufung erheben kann, betrifft den Umfang ihrer Rechtsmittelbefugnis, nicht jedoch ihre Stellung als Partei im Berufungsverfahren. Die Parteistellung ist mithin nicht deckungsgleich mit den einzelnen Parteirechten und -pflichten. So hat etwa die Staatsanwaltschaft trotz fehlender eigener Berufung sowie Anschlussberufung zwingend persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, wenn sie vor erster Instanz Freiheitsstrafen von über zwölf Monaten beantragt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO; Urteil 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft die Parteistellung abspricht, verletzt sie folglich Bundesrecht (E. 3.2).