Parteizulassungsverfahren im Entsiegelungsverfahren
Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahren wollte sich die Privatklägerschaft als Partei zwecks Unterstützung der Staatsanwaltschaft konstituieren, was das ZMG aber nicht zugelassen hat. Auch das Bundesgericht bestätigt den im „Parteizulassungsverfahren“ ergangenen Entscheid des ZMG (BGer 1B_487/2020 vom 22.07.2021).
Wenn ich das Urteil des Bundesgerichts richtig verstehe, schliesst es nicht aus, dass die Privatklägerschaft auch im Entsiegelungsverfahren Parteistellung haben kann. Theoretisch vorstellbar ist zumindest, dass die Privatklägerschaft eigene rechtlich geschützte Interessen geltend machen und sich gegen die Entsiegelung engagieren könnte. Ausgeschlossen erscheint dagegen, dass sie zur Unterstützung der Staatsanwaltschaft als Partei im Entsiegelungsverfahren zugelassen wird.
Also wenn zB ein Geschäftscomputer mit Kundendaten sichergestellt wird könnten 100 Kunden sich als Partei in einem Entsiegelungsverfahren konstituieren und Geheimnisschutz geltend machen?
Wäre eigentlich logisch da dem Inhaber ja regelmässig der Geheimnisschutz von Dritten verwehrt bleibt ausser er kann sich auf Betufspflichten stützen