Pflichtvergessener Verteidiger?

Das Bezirksgericht Aarau hat einem amtlichen Verteidiger Kosten über CHF 1,000.00 auferlegt, weil er Beweisanträge, welche das Gericht guthiess, erst an der Hauptverhandlung gestellt hat, die deshalb vertragt werden musste. Das Obergericht AG hat die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (what else?).

Das Bundesgericht kassiert die Kostenauferlegung zwar. Seine Begründung enthält aber Erwägungen, die geradezu erschreckend sind. Sie offenbaren, was die II. strafrechtlich Abteilung unter Strafverteidigung versteht und von Strafverteidigung hält (BGer 7B_918/2025 vom 22.01.2026). Es ist unerträglich:

Die verspätete Vorlage von Beweisen bzw. die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Verletzung einer gesetzlichen Verfahrenspflicht dar, die eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1324 Ziff. 2.10.1; Irene Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 117; Cavegn, a.a.O., Rz. 277 [inkl. Fn. 546] S. 95; Jean Crevoisier/Laurent Crevoisier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 417 StPO; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO, N. 5 zu Art. 417 StPO) [E. 2.3.2].

Ich habe jetzt nur die vom Bundesgericht zitierte Botschaft geprüft. Dort steht nichts von einer möglichen Kostenauferlegung an den Verteidiger.

[@Jan: Herzlichen Dank für den Hinweis auf diesen Entscheid].