Pflichtvergessener Verteidiger?
Das Bezirksgericht Aarau hat einem amtlichen Verteidiger Kosten über CHF 1,000.00 auferlegt, weil er Beweisanträge, welche das Gericht guthiess, erst an der Hauptverhandlung gestellt hat, die deshalb vertragt werden musste. Das Obergericht AG hat die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (what else?).
Das Bundesgericht kassiert die Kostenauferlegung zwar. Seine Begründung enthält aber Erwägungen, die geradezu erschreckend sind. Sie offenbaren, was die II. strafrechtlich Abteilung unter Strafverteidigung versteht und von Strafverteidigung hält (BGer 7B_918/2025 vom 22.01.2026). Es ist unerträglich:
Die verspätete Vorlage von Beweisen bzw. die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Verletzung einer gesetzlichen Verfahrenspflicht dar, die eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1324 Ziff. 2.10.1; Irene Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 117; Cavegn, a.a.O., Rz. 277 [inkl. Fn. 546] S. 95; Jean Crevoisier/Laurent Crevoisier, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 417 StPO; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 331 StPO, N. 5 zu Art. 417 StPO) [E. 2.3.2].
Ich habe jetzt nur die vom Bundesgericht zitierte Botschaft geprüft. Dort steht nichts von einer möglichen Kostenauferlegung an den Verteidiger.
[@Jan: Herzlichen Dank für den Hinweis auf diesen Entscheid].
@KJ: Ich stimme Ihnen zu, dass nicht explizit in der Botschaft steht, dass die Kosten auch dem Verteidiger auferlegt werden können. Diese spricht vielmehr von „Person“, ebenso Art. 417 StPO. Allerdings ergibt sich aus der Systematik der StPO, dass der Verteidiger im Sinne des Gesetzes ebenfalls eine Person ist.
Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen
Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
Rechtsbeistand – Bezeichnung als Person
In Art. 127 Abs. 4 wird festgelegt, wer als Rechtsbeistand bestellt werden kann:
„Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen…“
Auch in Art. 127 Abs. 2 heisst es:
„Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen…“
Wechsel der Verteidigung
In Art. 134 Abs. 2 (Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung) steht:
„… überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.„
Man könnte damit leben wenn den Richtern Privat zB auch die Kosten auferlegt würden wenn Urteile später als 60 Tage zu Begründung benötigen.
Welche Person trägt die Kosten, die die Strafbehörden unnötig verursachen?
Die Kostenauferlegung ist zulässig, auch wenn dies nicht explizit so in Art. 417 StPO hervorgeht. Die Rsp. des BGer lässt dies zu (N. 13 zu Art. 417 in BAKO StPO). Kritisch ist daran, dass damit eine Haftungsfrage vorweggenommen wird, die bei Bedarf in einem separaten Verfahren zu klären wäre.
@T.L. genau deshalb ist es nicht nur kritisch, sondern einfach falsch.