Selbst ein Anwalt kann handlungsfähig, gut beleumundet und vertrauenswürdig sein

Eine Aktiengesellschaft hält ein Depot bei einer Bank mit einem strukturierten Finanzprodukt, das die Bundesanwaltschaft in einem Strafverfahren beschlagnahmt hat. Die Aktiengesellschaft ficht die Beschlagnahme bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und lässt sich dabei durch einen Anwalt vertreten, der – oh my God! – nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Dies nimmt die Bundesanwaltschaft zum Anlass, Nichteintreten zu beantragen. Dem Anwalt sei die berufsmässige Vertretung von Verfahrensbeteiligten im Strafprozess untersagt. Er sei daher auch nicht befugt, die Gesellschaft vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Das Bundesstrafgericht verwirft das Argument wie folgt (BStGer BB.2013.15 vom 28.05.2013):

Die Frage, wer Parteien vor der Bundesanwaltschaft oder dem Bundesstrafgericht vertreten darf, wird in Art. 127 StPO beantwortet (Art. 139 StBOG i.V.m. Art. 127 StPO), während die Bestimmungen der kantonalen Anwaltsgesetze sich nur auf die Tätigkeiten vor den jeweiligen kantonalen Instanzen beziehen (SPRENGER, Anwaltsgeheimnis des Unternehmensjuristen, Zürich 2011, S. 35). Nach Art. 127 Abs. 5 ist die Verteidigung der beschuldigten Person denjenigen Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, mithin im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 6 Anwaltsgesetz; BBl 2006 1177). Dritte hingegen dürfen vor der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten werden (Art. 127 Abs. 4 StPO).

Hätte die BA das kapiert, hätte sie bestimmt auch noch den Leumund und die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts angezweifelt.