Absolut unverwertbar: SkyECC-Daten

Das Obergericht ZH hatte neulich in Rahmen eines Berufungsverfahrens auf Antrag der Verteidigerin die Verwertbarkeit der in den Akten befindlichen SkyECC-Daten zu klären (II. Strafkammer, Beschluss vom 15.08.2025). Sein Beschluss erfolgte – auch das auf Antrag der Verteidigerin – nach einer zweigeteilten Berufungsverhandlung. Der erste Teil beschränkte sich auf die Frage der Verwertbarkeit.

Die Kammer erkennt auf absolute Unverwertbarkeit und weist die SkyECC-Daten aus den Akten.

Die Anwendbarkeit von Art. 140 Abs. 1 StPO folgte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Erkenntnisse absolut unverwertbar sind, die unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnen wurden (BGE 146 IV 36 E. 2).

Das Territorialitätsprinzip war verletzt, weil der Entschlüsselungsvorgang über eine Push-Nachricht an das Gerät des Beschuldigten in der Schweiz ausgelöst wurde (man-in-the-middle). Die Kammer setzt sich ausführlich mit dem Vorgang und seiner rechtlichen Würdigung auseinander.