SkyECC und der „man in the middle“

Einem kürzlich ergangenem Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon ist zu entnehmen, dass ausländische Strafverfolgungsbehörden Endgeräte in der Schweiz via unsichtbarer Push-Nachrichten gehackt haben, um an die von ihnen verwendeten Verschlüsselungscodes zu gelangen und so die Nachrichten entschlüsseln zu können, die über den SkyECC-Server ausgetauscht wurden. Die Push-Nachrichten haben die Endgeräte dazu bestimmt, den Verschlüsselungscode unbemerkt an einen von den ausländischen Behörden betriebenen MITM-Server zu senden.

Gemäss Bezirksgerichts stellte dieser Zugriff eine Verletzung schweizerischer Hoheitsrechte sowie von Art. 32 lit. b CCC dar.

Solche Lappalien führen nach schweizerischem Recht bekanntlich nicht zur absoluten Unverwertbarkeit. Im vorliegenden Fall hat das BezGer aber auf absolute Unverwertbarkeit geschlossen:

Es ist somit festzuhalten, dass unter Verletzung von Souveränitätsrechten der Schweiz erlangte Beweismittel unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sein müssen (E. 3.4), …

… zumal die Verletzung von Beweiserhebungen im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen unter Hinweis auf Art. 277 StPO ohnehin absolut unverwertbar seien.