Spiegelung vor Entsiegelung: Erneute Änderung der Rechtsprechung
Das Bundesgericht reagiert auf die Kritik zu BGE 148 IV 221, der sich gegen eine Datensicherung/Spiegelung durch die Strafverfolgungsbehörden vor einem Entsiegelungsentscheid gestellt hatte (vgl. aber auch den ebenfalls zur Publikation bestimmten BGE 7B_515/2024 vom 03.04.2025). Diese Rechtsprechung wird jetzt bereits wieder aufgegeben (BGE 7B_550/2024 vom 23.01.2026, Fünferbesetzung, zur Publikation vorgesehen).
Mit der Änderung von Art. 248 Abs 1 StPO stellte sich dem Bundesgericht die Frage,
ob die in Art. 248 Abs. 1 StPO normierte Frist für einen Siegelungsantrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in jedem Fall den Fristablauf abwarten müssen, bevor sie eine Datenspiegelung anordnen, oder ob sie zur Verhinderung eines unwiderruflichen Datenverlusts bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung eine sachverständige Person mit der vorsorglichen Datensicherung beauftragen dürfen (E. 5.7.2).
Und weiter stellte sich die Frage,
ob der Vorgang der Sicherstellung der Daten mittels Spiegelung des Datenträgers ein Einsehen oder eine Verwendung darstellt beziehungsweise ob ein Einsehen in den Datenträger in diesem Zeitpunk überhaupt möglich ist (E. 5.7.4).
Das Bundesgericht argumentiert scheinbar technisch und kommt zum Schluss, dass
die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar[stellt], weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen wird (vgl. Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen) [E. 5.7.6].
Das Problem liegt gemäss Bundesgericht bei der neuen 3-Tagesfrist und dem damit angeblich verbundenen Risiko eines Datenverlusts:
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung keine Verletzung von Bundesrecht darstellt, sofern die Datenspiegelung durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und diese später nicht auch in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist. Jedenfalls in Situationen eines unmittelbar drohenden Beweisverlusts gilt die Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 221 somit als überholt. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die durch die Jugendanwaltschaft angeordnete Datenspiegelung bundesrechtswidrig sei, sind damit unbegründet [5.7.9, Hervorhebungen durch mich].
Die Beschwerde wurde dennoch teilweise gutgeheissen, weil das ZMG wie so oft keine Lust auf die vorgesehene Triage der Anwaltskorrespondenz hatte.
Das DSG ist im Strafprozess zwar nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 3 DSG), aber das DSG geht grundsätzlich von einem weiten Bearbeitungsbegriff aus. Auch wenn verschlüsselte Daten nur über einen Switch/Router gesendet werden, ist das schon eine Datenbearbeitung im Sinne des DSG und das BGer sagt nun, die Spiegelung ist keine Datenverwendung? Verstehe einer die Welt….
Nach drei Jahren schon unumwunden zuzugeben, dass die eigene Rechtsprechung falsch war, zeigt Integrität.
Auch wenn all die angeführten Gründe natürlich schon damals vorlagen und die erratischen Schlenker mit etwas mehr technischer Sachkenntnis allesamt vermeidbar gewesen wären. Aber wenn diese technische Sachkenntnis allmählich auch am Bundesgericht Einzug hält ist auch das vorbehaltlos zu begrüssen.