Strafantragsfrist

Gemäss Art. 31 StGB beginnt die Antragsfrist “mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.” Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Ziff. 6 StGB).

Zu entscheiden hatte das Bundesgericht folgende Frage: Ist der Antrag vom 17. August 2017 rechtzeitig gestellt, wenn der mutmassliche Täter dem Antragsteller am 16. Mai 2017 bekannt wurde? In einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist der Antrag verspätet (BGE 6B_80/2018 vom 25.04.2018). Die Frist begann am 17. Mai 2017 zu laufen und endete am 16. August 2017.