Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung

Wem ein Anwaltswechsel im Berufungsverfahren verweigert wird, dem bleibt nur noch das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz. Dieser muss man erklären, dass und inwiefern die Voraussetzungen für einen Wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Nicht ausreichend ist nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid, dass der bisherige Verteidiger das Vertrauensverhältnis als unwiderruflich gestört bezeichnet, womit eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei (BGer 7B_1417/2025 vom 21.08.2026), denn:

[z]ur hinreichenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen wäre er gehalten, unter Nennung konkreter Hinweise (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4) darzulegen, weshalb das Vertrauensverhältnis (auch) aus seiner Sicht erheblich gestört sein soll. Der Hinweis auf das Berufsgeheimnis seines Verteidigers, das es diesem verwehren würde, interne Gründe aus dem Mandatsverhältnis offenzulegen, verfängt deshalb nicht. Da keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses dargetan ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind nicht erfüllt (E. 1.3.2)

Sorry, liebes Bundesgericht, aber das ist jetzt schwer erträglich.