Strafbarer Betrieb einer Website

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Webmasters, Inhabers und Betreibers einer Internetseite ab, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich waren (BGer 6B_757/2010 von 07.02.2011). Viel gibt der Entscheid leider nicht her, weil das Gros der Rügen am verbindlich festgestellten und nur spärlich wiedergegebenen Sachverhalt scheiterten. Hier der vom Bundesgericht wiedergegebene Grundsachverhalt:

Der Beschwerdeführer war in der Zeit von August 2001 bis anfangs März 2004 verantwortlicher Webmaster, Inhaber und Betreiber der Website www.Y.________.com. Auf dem Internetportal wurden den Usern (Nutzern) sog. “Hash-Links” (Suchhilfe zum Link) zu den “Peer-to-Peer(P2P)-Netzen” von “eDonkey”, “eMule”, “OverNet” oder “mldonkey” (Filesharing-Software bzw. -Programme) und damit der (indirekte) Zugang (Download) zu den gewünschten urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten. Bei diesen handelte es sich vor allem um (Kino-)filme und Computerspiele. Der Nutzer konnte sich durch Inline-Links anhand von Film- und Spielbeschreibungen sowie Kommentaren und Bildern über den gewünschten Film bzw. das gewünschte Computerspiel usw. informieren. Durch Anklicken des entsprechenden Files aktivierte der Nutzer das betreffende P2P- bzw. Filesharing-Programm, eine Zusatz-Software, welche im Internet frei erhältlich ist und problemlos heruntergeladen werden kann. Der Nutzer erhielt so Zugang zu allen anderen dort angemeldeten Nutzern.

Bestraft wurde der Beschwerdeführer aber nicht nur wegen “gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten im Sinne von Art. 67 URG, sondern auch wegen harter Pornografie, welche man (mehr oder weniger) zufällig auf seinen Rechnern gefunden hatte. Der Beschwerdeführer machte erfolglos ein Verwertungsverbot geltend:

Im Übrigen stellt die Durchsuchung keine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) dar, da sie im Rahmen einer Strafuntersuchung mit hinreichendem Tatverdacht (gewerbsmässige Gehilfenschaft zur Verletzung von Urheberrechten) erfolgte. Aus den gleichen Gründen kann auch offen bleiben, ob die Vorinstanz die pornografischen Bilddateien zutreffend nicht als Zufallsfund qualifiziert. Weil sich die Durchsuchung und Auswertung der Dateien als rechtmässig erweist, durften die Bilddateien als Beweismittel verwendet werden, selbst wenn es sich dabei um Zufallsfunde handelt (vgl. Urteil 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.3.3 mit Hinweisen, publ. in: Pra 2007 Nr. 113 S. 759) (E. 2.4).

Beim zitierten Entscheid aus dem Jahr 2006 handelt es sich um den nicht in der AS publizierten Tagebuchentscheid (s, meinen früheren Beitrag), den ich für falsch halte, weil er dem “fishing” Tür und Tor öffnet.