Aarau c. Lausanne
Dem Obergericht AG ist offensichtlich nichts zu dumm und muss erneut korrigiert werden, weil es das amtliche Honorar eines Verteidigers gekürzt hat (BGer 6B_260/2025 vom 24.09.2926). Diesmal ging es nicht um konkrete Leistungen, sondern um den anwendbaren Tarif:
Das Bundesgericht entschied kürzlich, dass der seit dem 1. Januar 2024 geltende § 9 Abs. 3bis AnwT/AG gestützt auf § 17 Abs. 1 AnwT/AG rückwirkend auf das ganze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängige Verfahren anwendbar ist (Urteil 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2). Somit wendet die Vorinstanz den Anwaltstarif offensichtlich falsch an, wenn sie den Beschwerdeführer lediglich für seine Aufwendungen nach dem 1. Januar 2024 mit Fr. 220.– pro Stunde entschädigt. Er ist für die Gesamtheit seiner im Verfahren der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen B. erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu honorieren (E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Das zeigt erneut, dass das Obergericht AG die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Kenntnis nimmt bzw. nicht akzeptiert. Weil es sich aber systematisch und ausschliesslich zum Nachteil der Verteidigung irrt, interessiert das offenbar niemanden.
Hier hat das Bundesgericht (leider) reformatorisch entschieden und die Arbeit des Obergerichts AG selbst erledigt, was in Aarau sicherlich grinsend quittiert wird.
Wie viele vorsätzliche Fehlurteile, darf sich ein Richter/Gericht erlauben, bis Wiederwahlen verweigert werden?
Ihr Aargau-Bashing in Ehren – der angefochtene Entscheid im hier diskutierten Fall ist vor dem bundesgerichtlichen Urteil zum zeitlichen Geltungsbereich des Aargauer Anwaltstarifs ergangen.
@Kritiker: er war trotzdem falsch.