Strafzumessung bei gleichzeitigem Landesverweis
Das Bundesgericht hält in einem neuen Grundsatzentscheid an seiner Rechtsprechung fest,
wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist (vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1) [BGE 6B_1218/2023 vom 07.05.2025, Publikation in der AS vorgesehen].
Interessanter ist an diesem Entscheid, wie die Vorinstanz – willkürfrei – zur Verurteilung gekommen ist und die Beweislastregel von „in dubio“ samt „nemo tenetur“ auf den Kopf stellt.
Das war schon immer meine Meinung. Schön, dass das Bundesgericht richtig entschieden hat 🙂