Täterschaftsbezogene Alternativanklagen

In Fünferbesetzung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass täterschaftsbezogene Alternativanklagen zulässig seien (BGer 6B_543/2025 vom 19.08.2026, Fünferbesetzung).

Im zu beurteilenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft gegen zwei mögliche Täterinnen A. und B. separat Anklage erhoben. B. wurde erstinstanzlich freigesprochen. Dagegen ging A. in Berufung. Das Obergericht stellte das Verfahren gegen B. ein. Gleichentags stellte es auch dasjenige gegen A. ein. Dagegen wehrte sich B. erfolgreich vor Obergericht:

Nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ hat die Staatsanwaltschaft gegen sämtliche Personen Anklage zu erheben, bei denen ein Schuldspruch wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch beziehungsweise bei denen beide Ergebnisse gleich wahrscheinlich sind (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Anders als die Vorinstanz annimmt, ist es ihr dabei nicht verwehrt, die Entscheidung darüber, wer von mehreren Verdächtigen eine Tat, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, begangen hat, direkt dem Gericht zu überlassen, statt – wie im angefochtenen Beschluss nahegelegt wird – nacheinander gegen die Betroffenen zu prozessieren. Weshalb darin ein definitives Verfahrenshindernis (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) liegen soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das Gesetz verlangt an keiner Stelle, dass gleichzeitig verfolgte Sachverhalte einander mit Blick auf die Täterschaft nicht ausschliessen. Im Gegenteil: Soweit es um Sachverhaltsfragen geht, bezieht sich Art. 325 Abs. 2 StPO auf den gesamten Inhalt der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StPO und damit auch auf die Person des Beschuldigten (lit. d). Art. 325 Abs. 1 StPO, der den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) konkretisiert, fordert, dass die Anklageschrift die beschuldigte (n) Person (en) (lit. d) und die ihr bzw. ihnen vorgeworfenen Taten (lit. f) jeweils genau bezeichnet. Art. 324 Abs. 1 StPO verlangt hinreichende Verdachtsgründe. Diese Voraussetzungen können ohne Weiteres erfüllt sein, wenn hinsichtlich zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf eine Tat zwar nicht kumulativ, aber alternativ ein ausreichender Verdacht der Täterschaft besteht. In einem solchen Fall ist es nicht an der Staatsanwaltschaft, die Verfahren gänzlich einzustellen, sondern am Gericht, in freier Beweiswürdigung einen materiellen Entscheid zu fällen. Widersprüchliche Urteile lassen sich durch eine Verfahrensvereinigung (Art. 30 StPO) vermeiden. Solange klar bleibt, was den beschuldigten Personen jeweils vorgeworfen wird (vgl. oben E. 2.3.1), und ihre Verteidigungsrechte gewahrt werden, sind täterschaftsbezogene Alternativanklagen zulässig. Entsprechend erachtete das Bundesgericht denn auch bereits in der Vergangenheit unter Verweis auf Art. 325 Abs. 2 StPO eine Anklageschrift für bundesrechtskonform, deren Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit enthielt, dass jeder der drei dortigen Beschuldigten einen K.o.-Schlag bzw. Tritt ausgeführt haben könnte, und die somit jedem einzelnen von ihnen alternativ vorwarf, Täter zu sein (Urteil 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3) [E. 2.4.4, Hervorhebungen durch mich].

Damit gilt B. zufolge Einstellung wohl als freigesprochen, während die Anklage gegen A. materiell zu beurteilen ist.