Fristenfalle
Das Risiko der Funktionsstörung eines „My Post 24“-Automaten trägt – ja wer denn sonst – der Anwalt . Dies bestätigt das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (BGer 7B_578/2026 vom 05.08.2026):
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), kann eine technische Störung bei „My Post 24“-Automaten nie ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall gleichwohl bis zu den letzten Minuten vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zugewartet, um seine Sendung mit der Beschwerde an einem entsprechenden Automaten der Schweizerischen Post zu übergeben. Bei einem solch riskanten Verhalten – das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss – kann nicht gesagt werden, dass ihm hinsichtlich der nicht fristgerechten Handlung keinerlei Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher ausser Betracht (E. 1.3.2).
Dem „Track & Trace“-Auszug, den solche Automaten ausgeben, war zu entnehmen, dass die Sendung mit der Beschwerde am 9. Mai 2026 um 00:29 Uhr der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben wurde (via einen „My Post 24“-Automaten; Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung), mithin um 29 Minuten zu spät.
Das Bundesgericht erklärt den in der Schweiz verbreiteten Fristenfetischismus wie folgt:
Das Bundesgericht hat in seiner in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit der von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantie vereinbar sind (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; je mit Hinweisen) [E: 1.3.3].
Die Rechtsmittelfrist beträgt somit nicht 30 Tage, sondern 30 Tage minus Risikoabschlag von …? Wie lange vorher müsste der gewissenhafte Anwalt probieren, ob er seine Beschwerde bei der Post aufgeben kann?
Wie war es denn, bevor solche „My Post 24“-Automaten zur Verfügung standen?
Es wäre ja noch verständlich wenn der besagte „Fristenfetischismus“ für beide Parteien gelten würde. Wenn aber die Staatsanwaltschaft die 48 Stunden-Frist für einen Haftantrag versäumt, passiert gar nichts weil für den Beschuldigten ja allein die 96 Stunden-Frist (48+48) zählt. Folgerichtig müsste ja auch die um 01:00 Uhr aufgegebene Beschwerde nicht verpätet sein, da das Gericht die Beschwerde ja zu genau der gleichen Zeit erhält, wie die Beschwerde die um 23:59 Uhr aufgegeben wurde. Ein Schelm, wer hier an Behördenbevorzugung denkt.
Ein praktischer Tipp:
immer ein paar Briefmarken mitnehmen. Fällt der MyPost24-Automat aus, lässt sich die Rechtsschrift dann einfach in den «normalen» Briefkasten werfen – einer findet sich fast immer in der Nähe, da diese Automaten meist bei einer Poststelle stehen. Den genauen Standort klärt man am besten schon ab, wenn keine Frist drückt, und plant die Wegzeit als Notreserve ein. In den letzten zehn Minuten vor Abgabe formuliert man ohnehin nicht mehr das ultimative Argument – lieber ein paar fehlende oder holprige Sätze in der Rechtsschrift als eine verpasste Frist.
Für den Nachweis des rechtzeitigen Einwurfs genügt eine Videoaufnahme mit dem Mobiltelefon, das man heute sowieso dabeihat (vgl. zur Zulässigkeit des Beweises durch Videoaufnahme: BGer 6B_1247/2020 vom 4. November 2021 respektive Medienmitteilung des BGer: https://www.bger.ch/files/live/sites/tfl/files/pdf/de/6b_1247_2020_2021_11_04_T_d_14_47_54.pdf).
Und im äussersten Notfall kann das Couvert sogar unfrankiert eingeworfen werden.
Die Botschaft des Bundesgerichts ist klar: Die gesetzliche Frist beträgt zwar 30 Tage – aber nur für Anwälte, die technische Störungen, Warteschlangen, defekte Automaten und die allgemeine Tücke des Universums grosszügig einpreisen. Wer erst in den letzten Minuten handelt, handelt offenbar nicht fristgerecht, sondern bloss optimistisch.
Besonders elegant ist, dass der „My Post 24“-Automat zwar rund um die Uhr zur Verfügung steht, der Rechtsanwalt diese Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit aber besser nicht allzu wörtlich nimmt. Denn fällt der Automat aus, trägt nicht die Post das Risiko, sondern derjenige, der ihr geglaubt hat.
Ein deutscher Gerichtsbriefkasten würde das Problem pragmatisch lösen: Schriftsatz einwerfen, Beweis sichern, schlafen gehen. In der Schweiz lautet die modernere Variante offenbar: Schriftsatz rechtzeitig einreichen – oder mindestens so früh, dass noch genügend Zeit bleibt, einen funktionierenden Briefkasten, eine Briefmarke und notfalls einen neuen Lebensentwurf zu finden.
(Einseitige) Fristenfalle «interne Post»? – Besprechung des Bundesgerichtsurteils 6B_1360/2023 vom 18.9.2025, forum poenale 4/26, 298 ff.
Urteil korrekt, praktische Kommentare von allen, ebenfalls zutreffend die Würdigung „helvetischer Fristenfetischismus“. Die erfreuliche Neugkeit ist die faktischen Verlängerung der Frist gegenüber noch vor einigen Jahren von 20:00 Uhr (dem Ladenschluss der städtischen Poststelle) auf 24:00 Uhr (dem Ladenschluss der neuen Gepäckautomaten), also um rund 4 (nicht selten entscheidende) Stunden.