Fristenfalle

Das Risiko der Funktionsstörung eines „My Post 24“-Automaten trägt – ja wer denn sonst – der Anwalt . Dies bestätigt das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (BGer 7B_578/2026 vom 05.08.2026):

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), kann eine technische Störung bei „My Post 24“-Automaten nie ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall gleichwohl bis zu den letzten Minuten vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zugewartet, um seine Sendung mit der Beschwerde an einem entsprechenden Automaten der Schweizerischen Post zu übergeben. Bei einem solch riskanten Verhalten – das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss – kann nicht gesagt werden, dass ihm hinsichtlich der nicht fristgerechten Handlung keinerlei Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). Eine Wiederherstellung der Frist fällt daher ausser Betracht (E. 1.3.2). 

Dem „Track & Trace“-Auszug, den solche Automaten ausgeben, war zu entnehmen, dass die Sendung mit der Beschwerde am 9. Mai 2026 um 00:29 Uhr der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben wurde (via einen „My Post 24“-Automaten; Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung), mithin um 29 Minuten zu spät.

Das Bundesgericht erklärt den in der Schweiz verbreiteten Fristenfetischismus wie folgt:

Das Bundesgericht hat in seiner in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass die strikte Anwendung der Regeln über die Rechtsmittelfristen und die strengen Bedingungen für deren Wiederherstellung im Interesse einer gut funktionierenden Justiz, der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit stehen und mit der von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantie vereinbar sind (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; je mit Hinweisen) [E: 1.3.3].