Teilzeit-Verfahrensleiter
Das Wirtschaftsstrafgericht BE hat einmal mehr einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers in einem Verwaltungsstrafverfahrens erkannt und die Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Fehler bezog sich offenbar auf die Einsetzung eines Teilzeit-Verfahrensleiters, der die Untersuchung geführt hatte.
Die dagegen geführten Beschwerden des BAV blieben erfolglos, zuletzt durch ein heute publiziertes Urteil des Bundesgerichts (BGer 7B_633/2026 vom 23.09.2026), das mit folgender Begründung nicht eintrat:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem angefochtenen Beschluss drohten die Tatvorwürfe gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verjähren, da es unwahrscheinlich sei, dass innert den verbleibenden 20 Monaten eine erneute Strafuntersuchung durchgeführt und Anklage erhoben werden sowie ein erstinstanzliches Urteil ergehen könne. Die Beschwerdeführerin äussert sich indes mit keinem Wort dazu, welche Massnahmen, Untersuchungen oder Befragungen sie genau – oder auch nur ansatzweise – wiederholt haben möchte. Anhand ihrer Ausführungen kann daher nicht beurteilt werden, ob die verbleibende Zeit ausreichen würde, um das Verfahren zu wiederholen und zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen. Gerade mit Blick auf die Tatsache, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nur restriktiv anzunehmen ist, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie genau darlegt, welche und wie viele Untersuchungshandlungen, Befragungen und so weiter durch den eingesetzten Verfahrensleiter stattgefunden haben und zu wiederholen wären. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 BGG) nicht.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne einer unmittelbar drohenden Verjährung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. Namentlich genügt hierzu nicht, dass das Verfahren beim ersten Mal 26 Monate gedauert hat und nunmehr hierfür bloss 20 resp. ca. 16 Monate verbleiben. Denn aufgrund der mangelhaften Ausführungen in der Beschwerde ist gerade unklar, welche Massnahmen zu wiederholen wären. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es in der verbleibenden Zeit von Vornherein unmöglich wäre, die Untersuchung rechtzeitig abzuschliessen. Dies gilt umso weniger, wenn berücksichtigt wird, dass der bisher eingesetzte Verfahrensleiter bloss in einem Teilzeitpensum tätig war. Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz arbeitete er ab Mai 2023 insgesamt während 16 Monaten in einem 40%-Pensum und während vier Monaten (Februar bis Mai 2024) zu 60%. Insgesamt dauerte die Arbeit des Verfahrensleiters also rund 20 Monate. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ein neuer Verfahrensleiter, allenfalls in einem Vollzeitpensum, ausser Stande sein soll, das Verfahren innert der verbleibenden Zeit abzuschliessen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner 2 oder 3 oder Zeugen das Verfahren, etwa durch Verschiebungsgesuche, verzögern können. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass die Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejaht hat. Das Bundesgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1) [E. 1.2].
Gemäss Wirtschaftsstrafgericht sind die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.
Das Bundesgericht war auch schon deutlich grosszügiger mit den beschwerdeführenden Anklagebehörden. Hier lag es aber richtig.