Wie ficht man eine Ordnungsbusse an?
Die Staatsanwaltschaft hat eine Beschuldigte wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 gebüsst und ihr Verfahrenskosten über CHF 200.00 auferlegt. Dagegen beschwerte sie sich erfolglos vor Obergericht. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer 7B_336/2026 von 02.09.2026). Es handle sich nach der bisherigen Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid und es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil:
Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. E. 1.2 hiervor).
Die finanzielle Belastung durch die Ordnungsbusse und die damit verbundenen Kosten vermag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um einen wirtschaftlichen Nachteil, der durch einen späteren günstigen Entscheid beseitigt werden kann. Selbst wenn die Ordnungsbusse bezahlt werden müsste, bevor ihre Rechtmässigkeit im Anschluss an die Beurteilung der Strafsache bundesgerichtlich überprüft werden kann, lässt sich der dadurch erlittene Nachteil durch Rückerstattung beheben (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ordnungsbusse bilde einen eigenständigen Sanktionspunkt, über den im späteren Sachurteil nicht nochmals befunden werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Verfahren 1B_374/2013 bildete ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids. Dass es sich damit um einen eigenständigen Sanktionspunkt handelte, hinderte das Bundesgericht nicht daran, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verneinen (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Umstände auf, die insoweit eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann nicht aus dem mit der Ordnungsbusse verbundenen Unwerturteil und der geltend gemachten Möglichkeit weiterer Sanktionen. Die Rechtsprechung, auf welche sie sich insoweit beruft, betrifft zivilprozessuale Ordnungsbussen. Das Bundesgericht berücksichtigt dort zwar die Gefahr wiederholter oder verschärfter Disziplinarmassnahmen sowie eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der prozessualen Stellung. Es grenzt diese Konstellation jedoch ausdrücklich von einer im Strafverfahren ausgesprochenen Ordnungsbusse ab (vgl. Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis auf das Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände geben keinen Anlass, die vorliegende strafprozessuale Ordnungsbusse abweichend von dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 1.5).
Das ist ein glasklares Fehlurteil, denn die Ordnungsbusse wird ohne Anfechtung auf dem StPO-Beschwerdeweg rechtskräftig. Nach Art. 64 Abs. 2 StPO können „Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte […] innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.“ Das Bundesgericht erwähnt diese Norm nicht. Ist jemand der Meinung, das Bundesgericht habe hier richtig entschieden?
Davon ausgehend, dass kein Nachteil rechtlicher Natur vorliegt, gibt es also einen Widerspruch zwischen Art. 93 BGG und Art. 64 StPO zu geben. Das Bundesgericht scheint nun dem BGG Vorrang zu geben. Hätte man wohl auch anders lösen können (z.B. indem mit etwas Begründungsaufwand der rechtliche Nachteil bejaht worden wäre).
Nach Art. 93 Abs. 3 BGG muss also die Ordnungsbusse zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sein. Falls das BGer gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO die Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid dann ebenfalls als nicht möglich bezeichnet, würde es sich widersprechen. Bis dann müssen wir davon ausgehen, dass die Anfechtung mit dem Endentscheid möglich ist und das BGer einen Weg finden wird, Art. 64 StPO wegzubegründen. Und wir müssen hoffen, dass das BGer die Nichtanfechtbarkeit vor BGer nicht mit dem „Diese entscheidet endgültig“ in Art. 64 Abs. 2 StPO als gesetzlich vorgesehen betrachtet… ;D
Vermutlich verlangt das BGer im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid aber doch, dass die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 StPO erhoben wurde, da der Wortlaut so klar sei…
Der Sachverhalt ist zwar nicht unmittelbar vergleichbar. Interessant ist aber BGer 7B_361/2023 vom 22. April 2024: Dort war das Bundesgericht auf eine frühere Beschwerde im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Art. 64 StPO ebenfalls mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (1B_127/2021). In 7B_361/2023 E. 1.1 liess es dann die Anfechtung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid ausdrücklich zu und setzte sich anschliessend in E. 4 materiell mit dem Verfahren nach Art. 64 StPO auseinander.
Zwar ging es dort nicht um eine tatsächlich ausgesprochene Ordnungsbusse, sondern um einen Entschädigungsanspruch nach einer angedrohten Disziplinarmassnahme. Das Urteil zeigt aber immerhin, dass das Bundesgericht die spätere Überprüfung eines Zwischenentscheids im Zusammenhang mit Art. 64 StPO nicht grundsätzlich ausschliesst.
„Endgültig“ nach Art. 64 Abs. 2 StPO heisst einfach, dass gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz über Ordnungsbussen kein Rechtsmittel der StPO zulässig ist (vgl. Art. 380 StPO). Diesen Hinweis hätte sich der Gesetzgeber auch sparen können, weil gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz ohnehin keine Rechtsmittel der StPO zur Verfügung stehen. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist damit nicht ausgeschlossen, richtet sich aber allein nach dem Bundesgerichtsgesetz. Weil die hier strittige Verfügung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst, liegt weder ein End- noch ein Teilentscheid (Art. 90 f. BGG) vor. Insoweit überzeugt das kritisierte Urteil. Diskutieren könnte man allerdings über den nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Mich überzeugt die zivilprozessuale Auffassung, bei Ordnungsbussen einen irreparablen Nachteil aufgrund der Beeinträchtigung der prozessualen Stellung zu bejahen, die das Bundesgericht aber offenbar nicht auf den Strafprozess übertragen will (vgl. E. 1.5 am Ende). Das Argument, hier gehe es um einen Straf- und dort um einen Zivilprozess, ist allerdings nichts wert, wenn nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich die massgeblichen Umstände unterscheiden …