Wie ficht man eine Ordnungsbusse an?

Die Staatsanwaltschaft hat eine Beschuldigte wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Einvernahme mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 gebüsst und ihr Verfahrenskosten über CHF 200.00 auferlegt. Dagegen beschwerte sie sich erfolglos vor Obergericht. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer 7B_336/2026 von 02.09.2026). Es handle sich nach der bisherigen Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid und es fehle an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil:

Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. E. 1.2 hiervor).  

Die finanzielle Belastung durch die Ordnungsbusse und die damit verbundenen Kosten vermag einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um einen wirtschaftlichen Nachteil, der durch einen späteren günstigen Entscheid beseitigt werden kann. Selbst wenn die Ordnungsbusse bezahlt werden müsste, bevor ihre Rechtmässigkeit im Anschluss an die Beurteilung der Strafsache bundesgerichtlich überprüft werden kann, lässt sich der dadurch erlittene Nachteil durch Rückerstattung beheben (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). 

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ordnungsbusse bilde einen eigenständigen Sanktionspunkt, über den im späteren Sachurteil nicht nochmals befunden werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Verfahren 1B_374/2013 bildete ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids. Dass es sich damit um einen eigenständigen Sanktionspunkt handelte, hinderte das Bundesgericht nicht daran, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verneinen (vgl. Urteil 1B_354/2013 und 1B_374/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Umstände auf, die insoweit eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann nicht aus dem mit der Ordnungsbusse verbundenen Unwerturteil und der geltend gemachten Möglichkeit weiterer Sanktionen. Die Rechtsprechung, auf welche sie sich insoweit beruft, betrifft zivilprozessuale Ordnungsbussen. Das Bundesgericht berücksichtigt dort zwar die Gefahr wiederholter oder verschärfter Disziplinarmassnahmen sowie eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der prozessualen Stellung. Es grenzt diese Konstellation jedoch ausdrücklich von einer im Strafverfahren ausgesprochenen Ordnungsbusse ab (vgl. Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis auf das Urteil 1B_354/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände geben keinen Anlass, die vorliegende strafprozessuale Ordnungsbusse abweichend von dieser Rechtsprechung zu beurteilen (E. 1.5). 

Das ist ein glasklares Fehlurteil, denn die Ordnungsbusse wird ohne Anfechtung auf dem StPO-Beschwerdeweg rechtskräftig. Nach Art. 64 Abs. 2 StPO können „Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte […] innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig.“ Das Bundesgericht erwähnt diese Norm nicht. Ist jemand der Meinung, das Bundesgericht habe hier richtig entschieden?