Thurgauer Fehlurteile kassiert

In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid kassiert das Bundesgericht einen Einziehungsbeschluss mangels Einziehbarkeit (BGE 6B_1194/2018 vom 6.08.2018):

Mit der Gutheissung der Beschwerden der Beschuldigten [vgl. dazu unten] und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Urteils entfällt die Grundlage für die Wegnahme der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Einziehung und damit auch für deren Herausgabe an die Beschwerdeführerin (E. 5.3).

Die angesprochenen Gutheissungen sind hier abrufbar: BGer 6B_1199/2018 und BGer 1208/2018, beide vom 06.08.2019. Begründung:

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern für im Ausland begangene Vortaten andere Voraussetzungen gelten sollten, zumal nach der Struktur des Tatbestandes ein Einziehungsanspruch – unabhängig davon, ob es sich um einen in- oder ausländischen Anspruch handelt – nur vereitelt werden kann, wenn er denn tatsächlich besteht. Da im vorliegenden Fall unbestrittenermassen kein schweizerischer Einziehungsanspruch bestand, hätte die Geldwäscherei nur an einem ausländischen Einziehungsanspruch begangen werden können. Nach der im Zeitpunkt der Taten herrschenden deutschen Rechtslage waren die durch den Beschuldigten X. und seine Mittäter ertrogenen Vermögenswerte in Deutschland indes nicht einziehbar. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei (E. 3.4)..