Unvollständige Aussonderung von Anwaltskorrespondenz?

Der für eine BGG-Beschwerde zu begründende nicht wieder gutzumachende Nachteil kann in einem Entsiegelungsverfahren in der drohenden Offenbarung von Anwaltskorrespondenz liegen. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass in der Triage nicht sämtliche Anwaltskorrespondenz ausgesondert wurde, begründet keinen solchen Nachteil (BGer 7B_408/2024 vom 02.10.2025):

Der Beschwerdeführer verkennt, dass er vor Bundesgericht darzulegen hat, woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2). Mit dem blossen Hinweis, angesichts der gesamthaft 347’328 Bilddateien sei es für ihn „schlicht unmöglich, diese gesamte Datenmenge manuell durchzusehen, um sicherzustellen, dass tatsächlich sämtliche Anwaltskorrespondenz ausgesondert wurde“, zeigt er nicht schlüssig auf, dass der Entsiegelung geschützte Anwaltskorrespondenz entgegensteht.  

Die theoretische Möglichkeit, nicht sämtliche geschützten Geheimnisse im Sinne von Art. 248 StPO seien im Rahmen der Triage ausgesondert worden, besteht immer und reicht nicht, um einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Hat der Beschwerdeführer wie vorliegend Einsicht in das Ergebnis der Triage, hat er vor Bundesgericht wenigstens anhand von Stichproben konkret aufzuzeigen, weshalb trotz Durchführung der Triage die Offenlegung von geschützten Geheimnissen droht und die Triage daher als fehlerhaft zu betrachten ist. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung der ersten Triage genau dies noch getan hatte und damit die Durchführung einer zweiten Triage erreicht hat (E. 2.5.3).