Unzulässige Kostenliquidation

Das Kantonsgericht VS hat einem Beschuldigten trotz Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Nötigung Kosten auferlegt. Der Freispruch basierte auf einem durch anwaltliche Beratung verursachten Rechtsirrtum. Das Bundesgericht kassiert den Kostenentscheid (BGer 6B_591/2022 vom 12.01.2024):

Die Vorinstanz auferlegt den Beschwerdeführern vollumfänglich die Kosten der Untersuchung sowie der Erstinstanz mit der Begründung, sie hätten in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gehandelt. Ursache des Strafverfahrens sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit dem Abstellen der Heizwärme eine höhere Forderung hätten durchsetzen wollen, als ihnen zivilrechtlich tatsächlich zugestanden sei und die auch nur teilweise einen Konnex zur Heizwärme aufgewiesen habe. Der von der Vorinstanz implizit angesprochenen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung ist das Prozessrisiko inhärent, dass nicht exakt, jedenfalls maximal der eingeklagte Betrag zugesprochen wird (vgl. z.B. Art. 58 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies stellt für sich alleine kein a priori zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten dar. Eine Kostenauflage der Kosten der Untersuchung sowie der Erstinstanz an die Beschwerdeführer lässt sich damit nicht rechtfertigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die den Beschwerdeführern zugunsten der Beschwerdegegner 2 und 3 auferlegte Parteientschädigung. Anders zu entscheiden hiesse, den Beschwerdeführern genau jenes Verhalten zum Vorwurf zu machen, für welches sie freigesprochen worden sind. Ebenso wenig können den Beschwerdeführern trotz deren Obsiegens Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden. Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit der durch die Beschwerdeführer beantragten Parteientschädigung auseinander (E. 1.4.2).