Verdeckter Ermittler oder „agent provocateur“?

Das Bundesgericht musste aktuell prüfen, ob ein verdeckter Ermittler der deutschen Polizei beim Verkauf von Sprengstoff an den Beschwerdeführer zu weit ging (BGer 6B_832/2024 vom 02.04.2025), was es aber verneinte:

[Der Beschwerdeführer] bestreitet nicht, dass er den vermeintlichen Verkäufer von Sprengstoff, bei dem es sich um einen verdeckten Ermittler der deutschen Polizei handelte, kontaktiert hat. Er bestreitet auch nicht, dass er es war, der von diesem eine unbestimmte Menge Sprengstoff kaufen wollte („explosive, C4 or other, 1-5 Sticks). Vor diesem Hintergrund stellt es keine unzulässige Einwirkung des Ermittlers dar, wenn dieser angab, üblicherweise würden Blöcke zu 500 Gramm verkauft. Dies gilt auch, wenn sich die beiden schliesslich auf 4 Blöcke zu 500 Gramm einigten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Einwirkung des Ermittlers dazu verleitet worden, mehr Sprengstoff zu kaufen, als er eigentlich wollte. Er macht denn auch nicht geltend, sich damit ausgekannt und daher gewusst zu haben, dass Blöcke von 500 Gramm für seine Zwecke eigentlich zu viel wären. Auch die vereinbarte Gesamtzahl entspricht der Anfrage des Beschwerdeführers gegenüber dem Ermittler (E. 2.2).  

Hingegen spricht das Bundesgericht den Beschwerdeführer mangels erwiesener Tatbeteiligung „in dubio pro reo“ vom Vorwurf frei, an einem Sprengstoffanschlag beteiligt gewesen zu sein. Der Freispruch erfolgt, ohne der Vorinstanz explizit Willkür vorzuwerfen und führt folgender Erwägung:

Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat vom 30. März 2022 verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist (E. 1.4).  

Es geschehen noch Wunder! Angesichts der Willkürkognition, die sich das Bundesgericht bei der Beweiswürdigung bekanntlich auferlegt, erstaunt und freut mich dieser Entscheid zugleich.