Was der Mund nicht zu offenbaren braucht, …

… soll auch die Hand nicht preisgeben müssen. Diese Regel kennt im Grundsatz auch die StPO. Daraus fliesst aber in der Regel kein absolutes Hindernis bezüglich der Beweismittelbeschlagnahme und Entsiegelung.

Dies bestätigt das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (BGer 1B_361/2016 vom 21.11.2016).und fasst die Rechtsklage unter Verweis auf ein früheres Urteil zusammen (vgl. meinen früheren Beitrag):

Für Aufzeichnungen und Gegenstände, die sich bei Beschuldigten oder Drittpersonen befinden, besteht über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus kein absolutes Hindernis der Beweismittelbeschlagnahmung und Entsiegelung (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 248 StPO). Kein solches Hindernis gilt insbesondere für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 168 und 169 StPO das Zeugnis verweigern können, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO) oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen) geltend machen (Art. 169 StPO; zum Ganzen: Urteil 1B_125/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
Mithin besteht weder bei potentiellen Auskunftspersonen noch bei Beschuldigten ein gesetzliches (absolutes) Beschlagnahme- oder Entsiegelungshindernis. Ebenso wenig sieht das Gesetz – anders als in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 264 Abs. 1 lit. b und Art. 173 Abs. 1 StPO und über die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO hinaus – eine Abwägung vor zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und einem allfälligen Nichtentsiegelungsinteresse von potentiellen Auskunftspersonen (a.a.O., E. 3.5) [E. 5.2].