Wechsel der amtlichen Verteidigung

Bei Beschwerden im Zusammenhang mit einem (verweigerten) Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO) wiederholt das Bundesgericht gerne Textbausteine wie den folgenden (hier aus BGer 7B_146/2025 vom 23.05.2025):

Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 6B_76/2020 vom 10. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen; siehe dazu eingehend WOLFGANG WOHLERS, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 2012, S. 55 ff.). Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches „Sprachrohr“ ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 

Sorry, liebes Bundesgericht, das ist einfach falsch und müsste zumindest wieder einmal hinterfragt werden. Es ist sicher nicht der Anwalt, der entscheidet und schon gar nicht gegen den Willen des eigenen Mandanten. Dass der Anwalt kein unkritisches Sprachrohr seiner Mandantschaft sein soll, mag sein. Damit lässt sich aber nicht begründen, dass man gegen den informierten und aufgeklärten Willen seines Mandanten handeln darf. Der Anwalt ist Beistand des Beschuldigten und nicht der Justiz oder der Strafverfolgung.