Wen oder was schützt die EMRK?

In einer Haftsache qualifiziert das Bundesgericht (BGer 1B_61/2008 vom 03.04.2008) die fehlende Begründung eines Hafterstreckungsentscheid als besonders schwerwiegend. Es kommt zum unbestreitbar richtigen Schluss, der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 BGG nicht. Der Beschwerdeführer wird aber nicht aus der Haft entlassen. Vielmehr erhält die Vorinstanz Gelegenheit, ihren schwer wiegenden Fehler zu korrigieren. Dass der Beschwerdeführer damit weiterhin ohne gültigen Haftverlängerungsbeschluss in Untersuchungshaft sitzt, interessiert das Bundesgericht nicht:

Der Vizepräsident der Beschwerdekammer wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsprinzips in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen (E. 3).

Wen schützt die EMRK? Das Bundesgericht scheint der Auffassung zu sein, dass die EMRK den Bürger nur in seinem Anspruch auf ein begründetes Urteil schützt. Dass er auf die Erfüllung dieses Anspruchs in Untersuchungshaft warten muss, war aber kaum die Idee des Erfinders.