Willkürlich verurteilt

Das Obergericht AG hat einen Mann u.a. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt. Dabei ist das Obergericht bei der Feststellung des Sachverhalts aber in Willkür verfallen und hat dann auch gleich noch die erforderliche Subsumption unterlassen (BGer 6B_606/2014 vom 01.04.2025).

Das Bundesgericht zum Subsumptionsfehler:

Die Vorinstanz beschränkt sich in Erwägung 2.8 weitgehend damit, den Sachverhalt gemäss ihrer Beweiswürdigung nochmals zusammenzufassen, um sodann anzufügen, dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Vergewaltigung. Eigentliche rechtliche Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne einer Subsumption sind dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, was umso mehr zu beanstanden ist, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch Gewalt den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, durchaus Fragen in rechtlicher Hinsicht aufwirft.

Bei der Willkür stellte das Bundesgericht fest, was in der Praxis immer wieder zu beobachten ist, und zwar nicht nur im Aargau:

Insgesamt setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Widersprüchen zum angeklagten Tathergang nicht auseinander, und hinterfragt die Plausibilität des von ihr als erstellt erachteten Sachverhalts nicht. Stattdessen scheint sie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht beizumessen, wobei der blosse Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und habe zwischen den Einvernahmen genügend Zeit gehabt, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen, vor dem dargelegten Hintergrund nicht verfängt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unhaltbar und damit willkürlich (E. 4.5, Hervorhebungen durch mich).

Man beurteilt nicht den Sachverhalt, sondern das Aussageverhalten. Findet man Widersprüche oder gar Lügen beim Beschuldigten (Widersprüche in den Aussagen der angeblichen Opfer darf man nicht thematisieren, um nicht in Opferbashing zu verfallen), gilt der Anklagesachverhalt als bewiesen. Die Beschuldigten werden nicht für strafbare Handlungen verurteilt, sondern für ihr Aussageverhalten.