Zu aufwändig verteidigt?

In einem Strafverfahren im Kanton Aargau wurde dem amtlichen Verteidiger erstinstanzlich ein Honorar von ca. CHF 23,000.00 zugesprochen. Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und verlangte die Halbierung des Honorars. Das Obergericht kürzte dann doch “nur” um CHF 10,000.00. Dafür kürzte es die Kostennote im Berufungsverfahren von ca. CHF 15,000.00 auf CHF 2,200.00.  Damit hat es den Anspruch insgesamt um über CHF 20,000.00 gekürzt. Die dagegen geführte Beschwerde heisst das Bundesstrafgericht mit kurzer Begründung gut (BStGer BB.2016.93 vom 08.09.2016).

Zur Kürzung des erstinstanzlichen Honorars:

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand bloss im Verhältnis zum Aufwand des im selben Prozess tätigen amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Anzahl in Rechnung gestellten Stunden als zu hoch erachtet. Ein solcher Quervergleich kann zwar nützlich sein, allerdings bestehen bei jedem Mandat Unterschiede, welche zu einem anderen Zeitaufwand führen können (z.B. die allgemeine Prozessstrategie, Initiative/Fragen des Klienten, unterschiedliche Anreiserouten usw.). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen (vgl. act. 1.3), weshalb der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2

BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt bzw. inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Der Beschwerdegegner beschränkt sich in der Begründung darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfragen im Vergleich zum Mitbeschuldigten die gleichen waren und die Urteile identisch ausgefallen seien. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten seien lediglich der Beizug der Asylakten sowie die Verfassung von diversen Besuchsbewilligungen bei der Bemessung der Entschädigung zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten fehlt jedoch.

Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung des Beschwerdegegners als unzureichend. Er hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend ausgeschlossen (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; je mit Hinweisen), da der Beschwerdegegner im Rahmen der Beschwerdeantwort auf eine weitergehende Begründung verzichtet hat (act. 3). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.5).

Zur Kürzung im Berufungsverfahren:

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdegegner sich mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote nicht im Sinne der massgebenden Rechtsprechung (…) auseinandergesetzt hat (er hat auch kein ein offensichtlichen Missverhältnis zwischen geltend gemachten Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles, welches eine pauschale Bemessung rechtfertigen würde, behauptet). Mithin ist der Beschwerdegegner auch betreffend die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachgekommen (E. 3.7).

Da darf man gespannt sein, wie das Obergericht nachlegen wird.