Zur Dauer von Verlängerung von Massnahmen

Stationäre Massnahmen sollen nicht länger als fünf Jahre dauern. Die Regel ist jedoch, dass sie eben doch länger, oftmals sogar viel länger dauern. Ein Grund liegt darin, dass sich die Justiz mehr oder weniger bewusst aus der Verantwortung stiehlt und darauf verweist, dass die Vollzugsbehörden dafür besorgt seien, die Massnahmen nicht länger als nötig laufenzulassen.

Die Vollzugsbehörden wiederum stehlen sich aus der Verantwortung, indem sie die Beendigung von Massnahmen aus Sicherheitsgründen hinauszögern. Dem könnte die Justiz entgegenwirken, indem sie die Massnahmedauer beschränkt. Das wiederum scheut sie, gemäss Bundesgericht zu Recht (BGer 6B_1143/2018 vom 22.03.2019):


Auch eine zeitliche Begrenzung der Massnahmenverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf weniger als fünf Jahre hat daher nur zu erfolgen, wenn eine Weiterführung der Massnahme während weiteren fünf Jahren voraussichtlich unverhältnismässig wäre (E. 2.5.3).