Zustellfiktion

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil gut, das dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorwirft, die Berufungsfristen verpasst zu haben (BGer 6B_1129/2018 vom 11.02.2019).

Dem Bundesgericht leuchtete nicht ein, wie das Obergericht ZH behaupten konnte, dem Beschwerdeführer sei das Urteil zugestellt worden bzw. gelte als zugestellt:


[Aus den Akten] ergibt sich, dass das mit Gerichtsurkunde versandte Urteilsdispositiv nicht an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse verschickt wurde, sondern an eine andere, nicht existente Adresse in Dielsdorf (“A.________strasse” statt “B.________strasse”), und dem Bezirksgericht Dietikon am 7. Mai 2018 via Postfach wieder zugestellt wurde (…). Weiter ergibt sich daraus, dass das ebenfalls mit Gerichtsurkunde versandte schriftlich begründete Urteil an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse verschickt wurde, jener unter der angegebenen Adresse jedoch nicht ermittelt werden konnte und die Sendung am 24. August 2018 wieder via Postfach an das Bezirksgericht zurückging (…). Unter diesen Umständen ist aber nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht zum Ergebnis gelangen konnte, dem Beschwerdeführer sei das Urteilsdispositiv am 7. Mai 2018 und das schriftlich begründete Urteil am 23. August 2018 zugestellt worden bzw. dieses gelte am 23. August 2018 als zugestellt (E. 3.2).