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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Dec
24
2008

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  1. Der EGMR hat dies bereits in Murray c. Grossbritannien aus dem Jahre 1996 entschieden.

    Ebenso hat der EGMR bereits mehrfach entschieden, dass die notwendige Verteidigung auch für bundesgerichtliche Verfahren gilt (Reisz gegen Deutschland vom 20. Oktober 1997, Nr. 32013/96; Süssmann gegen Deutschland vom 16. September 1996, Ziffern 36-46; Campbell gegen Grossbritannien vom 13. Juli 1988, Nr. 12323/86).

    Trotzdem verweigert das Bundesgericht in solchen Fällen regelmässig den Pflichtverteidiger und behauptet in BGE 1P.326/2003, Erwägung 4.4, sogar, die diesbezügliche „Rechtsprechung [des EGMR] beschränkt sich [...] auf Verfahren vor der rechtskräftigen Verurteilung [...]“.

    Deswegen von Brisanz zu sprechen ist also völlig verfehlt. Unsere Gerichte scheren sich keinen Deut um die Menschenrechte.

  2. … was auch an den Strafverteidigern liegt, die sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen.

  3. Brisant ist das Urteil durchaus – immerhin bestätigt es erneut, dass die Praxis des Bundesgerichtes (und vieler kantonaler Gerichte) EMRK-widrig ist!

    Aber so lange Strafverteidiger sich nicht darauf berufen und mit Nachdruck Urteile an den EGMR weiterziehen, ändert sich wohl nichts…

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