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Das Obergericht des Kantons Aargau muss einen weiteren Straffall auf Geheiss des Bundesgerichts neu beurteilen bzw. zuerst einmal einen Sachverhalt feststellen, der einer rechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist.

Das Bundesgericht kassiert einen weiteren Entscheid aus Aarau als willkürlich (BGer 6B_483/2014 vom 12.05.2015):

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung muss in diesem gewichtigen Punkt als wenig differenzierte Schätzung bezeichnet werden, welche sich auf kein Beweisfundament stellen lässt. Im Ergebnis ist sie unhaltbar (E. 1.5).

Bundesrechtswidrig erwies sich auch die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers:

Indem die Vorinstanz darauf verzichtet, verletzt sie das Recht des Beschwerdeführers, mit erheblichen Beweisanträgen zur Wurfweite des Opfers gehört zu werden. Zu keiner anderen Beurteilung führen die Aufzeichnungen im Situationsplan sowie der von der Vorinstanz zitierte Zeuge. Insbesondere steht mit dessen Aussage, wonach sich das Opfer in der Luft überschlagen habe, eine Wurfweite von mehreren Metern nach wie vor im Raum. Die Vorinstanz wird zur Feststellung der Wurfweite des Opfers eine sachverständige Person beiziehen müssen (E. 1.5.4).

Besonders nachdenklich stimmen müsste aber folgende Feststellung des Bundesgerichts:

Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts ist nicht möglich (E. 2.5).